Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Vorsteuerabzug: Was der Rechnungsempfänger prüfen muss !

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sind Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Mit dem Umsatzsteuer-Wartungserlass wurde die Erleichterung gestrichen, dass der Rechnungs-empfänger die UID-Nummer des Rechnungsausstellers nicht zu prüfen hat.

Daher ist seit 29.11.2013 die UID-Nummer des Rechnungsausstellers zu prüfen. Bei neuen Geschäftskontakten empfiehlt sich daher die lückenlose Prüfung, bei bestehenden Geschäfts-kontakten empfiehlt sich, diese in regelmäßigen Abständen zu prüfen und die  Prüfung zu dokumentieren !

Erhöhung der PKW-Sachbezugswerte ab 01.03.2014

Der höchste Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird von bisher EUR 600,00 auf EUR 720,00 erhöht.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert von maximal EUR 360,00 (bisher EUR 300,00) anzusetzen.

Die Luxustangente für PKW bleibt mit EUR 40.000,00 Anschaffungskosten unverändert gleich hoch.

Die neue Sachbezugswerteverordnung ist anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals ab der Veranlagung 2014 für die Zeiträume, die nach dem 28.02.2014 enden
  • die Einkommensteuer durch Abzug (Lohnsteuer) erhoben wird, erstmals für Lohnzahlung-szeiträume, die nach dem 28.02.2014 enden

Steuertipps zum Jahresende für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Grundsätzlich gelten beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Einnahmen bzw. Ausgaben als steuerwirksam bezogen, in dem Jahr in dem diese zu- bzw. abgeflossen sind. Ein Betrag gilt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht als zugeflossen.

Es bestehen Ausnahmen für wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen und Investitionen.

Das Vorziehen von Betriebseinnahmen oder -ausgaben kann insoweit vorteilhaft sein, wenn sich die Gewinne pro Jahr unterschiedlich entwickeln. Daher kann eine Vorschaurechnung durch den Steuerberater hilfreich sein, um die Steuerprogression zu glätten. Es lassen sich dadurch  uU eine Menge Steuern sparen !
27 Sep 2013
von Daniela Muehlmann

Was noch bis zum 30.09.2013 zu erledigen ist !

Bis zum 30.09.2013 sollte noch folgendes beachtet werden:

1. Anspruchszinsen

Ab 01.10.2013 beginnen wieder die Anspruchszinsen zu laufen. Der Zinssatz beträgt  1,88  %. Zinsen bis zum Betrag von EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben. Wenn Sie die Nachzahlung für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer schon wissen, ist die Einzahlung bis zum 30.09.2013 zu empfehlen. Andernfalls empfiehlt sich eine Schätzung der zu erwartenden Nachzahlung.

2. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2013 können nur bis spätestens 30.09.2013 gestellt werden. Schauen Sie sich daher Ihr vorläufiges Ergebnis an, um noch eventuell einen Herabsetzungsantrag einzubringen.

3. Vorsteuerückerstattungsanträge in der EU können nur mehr bis 30.09.2013 elektronisch über Finanzonline beantragt werden.

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Wer kann Täter eines Finanzvergehens sein ?

Die Finanzvergehen im Finanzstrafrecht sind Allgemeindelikte. Wer die darin jeweils formulierte Tathandlung setzt, ist Täter dieser Delikte. Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann somit auch jemand ein, der selbst nicht Abgabepflichtiger ist und keinen „Vorteil“ aus dem Finanzvergehen ziehen würde.

Beispiele:

Die Buchhaltungskraft eines Unternehmens, die bewusst falsche Jahresumsatzsteuererklärungen abgibt, verletzt eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ist die Buchhaltungskraft als unmittelbare Täterin strafbar.

Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein. Es ist für die strafrechtliche Verantwortung belanglos, ob eine formelle Vertretungsbefugnis besteht.

Eine Haftung trifft auch denjenigen, der sich uneigennützig als stolzer Vereinsobmann die schriftliche „Generalvollmacht“ geben lässt, seinen Verein in allen Belangen zu vertreten. Die erteilte Vollmacht umfasst auch die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf abgabenrechtliche Belange.

Fazit:

Durch die Übernahme fremder abgabenrechtlicher Verpflichtungen wird freiwillig auch ein nicht zu unterschätzendes strafrechtliches Risiko eingegangen.

Mietvertragsklauseln als Konsequenz der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz ab 01.09.2012

Anwendbarkeit der Neuregelung:

Wenn der Vermieter das Gebäude seinerzeit erworben hat, führt ein Mieterwechsel ab 01.09.2012 zur Anwendbarkeit der Neuregelung bei der Geschäftsraumvermietung. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist, mit der Konsequenz der Versagung des Vorsteuerabzuges. Führt der Mieter (!) aber überwiegend steuerpflichtige Umsätze aus, so kann auch der Vermieter mit seinen Vermietungsumsätzen zur Umsatzsteuer optieren und im Gegenzug die Vorsteuer für die Gebäudekosten geltend machen.

Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht hinsichtlich der nahezu ausschließlichen steuerpflichtigen Umsatzerzielung trifft aber den Vermieter (!). Eine besondere Form der Erfüllung der Nachweispflicht ist weder dem Gesetz noch den Richtlinien zu entnehmen.
 
Für den Vermieter ergibt sich nun das Problem, dass er von den Informationen des Mieters abhängig ist.  Der Mietvertrag muss daher so gestaltet werden, dass Änderungen im Umsatzsteuerstatus des Mieters den Vermieter berechtigen, eine Änderung des Mietentgelts vorzunehmen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt mit dem Steuerberater zu besprechen !

Diese extrem komplizierte Neuregelung steht leider im totalen Gegensatz zu  der viel zitierten Verwaltungsvereinfachung.

Bauwirtschaft: Auftraggeberhaftung – Aufnahme in die HFU-Liste

Die Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche gem. § 67 a ASVG für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens tritt nicht ein, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.

Mit der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2012 (GZ 2010/08/0212) wurde klargestellt, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – aufzunehmen sind, weil § 67 b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt.

Die Eintragung ist aber  zu versagen, wenn das Unternehmen Beitragsrückstände aufweist.

Die HFU-Liste kann hier abgerufen werden:
https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/agh/?p_tabid=5

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin