Sachverhalt:
Ein angestellter Geschäftsführer machte gegenüber dem Finanzamt pauschalierte Werbungskosten (Vertreterpauschale) geltend, weil er überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig war.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.06.2012 (2008/15/0231) entschieden, dass auch einem Geschäftsführer, der überwiegend im Außendienst tätig wird, kein Verteterpauschale zusteht, da er kein Vertreter im Sinne der Verordnung ist und auch Leitungstätigkeiten wahrnimmt.
Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05
Zu den Aussagen der Entscheidung:
Fazit:
Der Verfassungsgerichtshof hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 14.03.2012), wobei die Aufhebung einzelner Teile mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt.
Der UFS hat nun am 09.07.2012 (RV/0245-I/12) entschieden, dass auch innerhalb dieser Frist auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht die Verordnung nicht anzuwenden ist, da eine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EGV vorliegt.
Besprechen Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater !
Bei einem Wechsel von der Befreiung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt kommt es in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu einer Änderung der Verhältnisse.
Bei einem unterjährigen Überschreiten der Umsatzgrenze steht für die Vorleistungen aus dem laufenden KJ nachträglich ein Vorsteuerabzug zu.
Unerwartetes Unterschreiten der Umsatzgrenze
Entweder sind die bisher ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, ansonsten schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung.
Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze
Es sind daher den Leistungsempfängern die Umsatzsteuerbeträge nachzuverrechnen, in dem eine berichtigte Rechnung mit UST-Ausweis ausgestellt wird. In der Regel sind aber die vereinbarten Preise Bruttopreise und hat daher der Unternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Nachforderung der Umsatzsteuer. Es ist daher eine abweichende vertragliche Regelung empfehlenswert.