Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Vorsteuerabzug: Was der Rechnungsempfänger prüfen muss !

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sind Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Mit dem Umsatzsteuer-Wartungserlass wurde die Erleichterung gestrichen, dass der Rechnungs-empfänger die UID-Nummer des Rechnungsausstellers nicht zu prüfen hat.

Daher ist seit 29.11.2013 die UID-Nummer des Rechnungsausstellers zu prüfen. Bei neuen Geschäftskontakten empfiehlt sich daher die lückenlose Prüfung, bei bestehenden Geschäfts-kontakten empfiehlt sich, diese in regelmäßigen Abständen zu prüfen und die  Prüfung zu dokumentieren !

Erhöhung der PKW-Sachbezugswerte ab 01.03.2014

Der höchste Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird von bisher EUR 600,00 auf EUR 720,00 erhöht.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert von maximal EUR 360,00 (bisher EUR 300,00) anzusetzen.

Die Luxustangente für PKW bleibt mit EUR 40.000,00 Anschaffungskosten unverändert gleich hoch.

Die neue Sachbezugswerteverordnung ist anzuwenden, wenn

  • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals ab der Veranlagung 2014 für die Zeiträume, die nach dem 28.02.2014 enden
  • die Einkommensteuer durch Abzug (Lohnsteuer) erhoben wird, erstmals für Lohnzahlung-szeiträume, die nach dem 28.02.2014 enden

Wer kann Täter eines Finanzvergehens sein ?

Die Finanzvergehen im Finanzstrafrecht sind Allgemeindelikte. Wer die darin jeweils formulierte Tathandlung setzt, ist Täter dieser Delikte. Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann somit auch jemand ein, der selbst nicht Abgabepflichtiger ist und keinen „Vorteil“ aus dem Finanzvergehen ziehen würde.

Beispiele:

Die Buchhaltungskraft eines Unternehmens, die bewusst falsche Jahresumsatzsteuererklärungen abgibt, verletzt eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ist die Buchhaltungskraft als unmittelbare Täterin strafbar.

Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein. Es ist für die strafrechtliche Verantwortung belanglos, ob eine formelle Vertretungsbefugnis besteht.

Eine Haftung trifft auch denjenigen, der sich uneigennützig als stolzer Vereinsobmann die schriftliche „Generalvollmacht“ geben lässt, seinen Verein in allen Belangen zu vertreten. Die erteilte Vollmacht umfasst auch die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf abgabenrechtliche Belange.

Fazit:

Durch die Übernahme fremder abgabenrechtlicher Verpflichtungen wird freiwillig auch ein nicht zu unterschätzendes strafrechtliches Risiko eingegangen.

Mietvertragsklauseln als Konsequenz der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz ab 01.09.2012

Anwendbarkeit der Neuregelung:

Wenn der Vermieter das Gebäude seinerzeit erworben hat, führt ein Mieterwechsel ab 01.09.2012 zur Anwendbarkeit der Neuregelung bei der Geschäftsraumvermietung. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist, mit der Konsequenz der Versagung des Vorsteuerabzuges. Führt der Mieter (!) aber überwiegend steuerpflichtige Umsätze aus, so kann auch der Vermieter mit seinen Vermietungsumsätzen zur Umsatzsteuer optieren und im Gegenzug die Vorsteuer für die Gebäudekosten geltend machen.

Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht hinsichtlich der nahezu ausschließlichen steuerpflichtigen Umsatzerzielung trifft aber den Vermieter (!). Eine besondere Form der Erfüllung der Nachweispflicht ist weder dem Gesetz noch den Richtlinien zu entnehmen.
 
Für den Vermieter ergibt sich nun das Problem, dass er von den Informationen des Mieters abhängig ist.  Der Mietvertrag muss daher so gestaltet werden, dass Änderungen im Umsatzsteuerstatus des Mieters den Vermieter berechtigen, eine Änderung des Mietentgelts vorzunehmen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt mit dem Steuerberater zu besprechen !

Diese extrem komplizierte Neuregelung steht leider im totalen Gegensatz zu  der viel zitierten Verwaltungsvereinfachung.

Bauwirtschaft: Auftraggeberhaftung – Aufnahme in die HFU-Liste

Die Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche gem. § 67 a ASVG für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens tritt nicht ein, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.

Mit der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2012 (GZ 2010/08/0212) wurde klargestellt, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – aufzunehmen sind, weil § 67 b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt.

Die Eintragung ist aber  zu versagen, wenn das Unternehmen Beitragsrückstände aufweist.

Die HFU-Liste kann hier abgerufen werden:
https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/agh/?p_tabid=5

Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

Im neuen Wartungserlass zur Umsatzsteuer hat das Bundesministerium für Finanzen nun Vorlagen für die Beförderung durch den Unternehmer selbst bzw. durch den Abnehmer zur Verfügung gestellt.

Diese sind auf den Seiten 131-132 des Wartungserlasses zu finden:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0288-VI%2F4%2F2012%22&gueltig=20121219&segid=%2263202.1.1+19.12.2012+16%3A08%3A27%3A40%22

Neuerungen in der Umsatzsteuer: Ansatz des Normalwertes

Zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen soll ab 01.01.2013 der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmers anzusetzen sein, wenn das Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den Bedarf seines Personals vom Normalwert abweicht.

Somit kommt der Normalwert bei außerbetrieblichen Motiven zum Ansatz, zB familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis und der Empfänger der Leistung ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte als Normalwert herangezogen.

Elektronische Rechnung ab 2013

Unternehmer dürfen ab 2013 die Rechnung auch per E-Mail übermitteln, wenn der Rechnungsempfänger der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmt. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt werden. Es sollen auch die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden.

Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail oder E-Mail-Anhang in einem elektronischen Format (zB PDF) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass eine Signatur iSd Signaturgesetzes notwendig ist.

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin