Mietvertragsklauseln als Konsequenz der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz ab 01.09.2012

Anwendbarkeit der Neuregelung:

Wenn der Vermieter das Gebäude seinerzeit erworben hat, führt ein Mieterwechsel ab 01.09.2012 zur Anwendbarkeit der Neuregelung bei der Geschäftsraumvermietung. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist, mit der Konsequenz der Versagung des Vorsteuerabzuges. Führt der Mieter (!) aber überwiegend steuerpflichtige Umsätze aus, so kann auch der Vermieter mit seinen Vermietungsumsätzen zur Umsatzsteuer optieren und im Gegenzug die Vorsteuer für die Gebäudekosten geltend machen.

Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht hinsichtlich der nahezu ausschließlichen steuerpflichtigen Umsatzerzielung trifft aber den Vermieter (!). Eine besondere Form der Erfüllung der Nachweispflicht ist weder dem Gesetz noch den Richtlinien zu entnehmen.
 
Für den Vermieter ergibt sich nun das Problem, dass er von den Informationen des Mieters abhängig ist.  Der Mietvertrag muss daher so gestaltet werden, dass Änderungen im Umsatzsteuerstatus des Mieters den Vermieter berechtigen, eine Änderung des Mietentgelts vorzunehmen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt mit dem Steuerberater zu besprechen !

Diese extrem komplizierte Neuregelung steht leider im totalen Gegensatz zu  der viel zitierten Verwaltungsvereinfachung.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin