Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Auflösungabgabe zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik

Mit der neuen Auflösungsabgabe soll wieder eine neue Finanzierungsquelle für den Staat erschlossen werden.

Unter den Geltungsbereich der Auflösungsabgabe fallen alle arbeitslosenversicherten (auch freie) Dienstverhältnisse, wenn das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 beendet wird. Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

  • bei Beendigung durch Zeitablauf bei Befristung bis max sechs Monate
  • Auflösung während Probemonat
  • der Dienstnehmer kündigt
  • bei berechtigter vorzeitiger Entlassung
  • unberechtigten vorzeitigen Austritt
  • im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat
  • bei einvernehmlicher Auflösung wegen Alterspension
  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
  • innerhalb des Konzerns, wenn ein neues Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss begründet wurde
  • Beendigung durch Tod des Dienstnehmers
  • geringfügiges Dienstverhältnis (wenn vorher kein vollversichertes Dienstverhältnis bestand und erst in Folge in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt wurde)

Die Auflösungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe und gemeinsam mit den Sozialversicherungs-beiträgen zu entrichten. Die Auflösungsabgabe beträgt für 2013 EUR 113,00 und wird jährlich valorisiert.
Somit geht die Belastungspolitik unserer Regierung weiter ! Die Unternehmer sehen sich mit immer mehr Kosten und Steuern bei gleichzeitig weniger Leistung konfrontiert. Im Gegenteil ! Bei Prüfungshandlungen der Finanz werden kleinlichste Beträge geprüft. Wir sind von einer verantwortungsvollen und zukunftsorientierten Politik meilenweit entfernt.

Neuregelung Sachbezug für arbeitsplatznahe einfache Unterkunft

Nach bisheriger Verwaltungspraxis war bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Fremdenverkehr, für die kostenlose Überlassung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. In der Vergangenheit führte aber die unterschiedliche Auffassung, bis wann eine einfache Unterkunft vorliegt, oft zu uneinheitlichen Ergebnissen bei GPLA-Prüfungen.

Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung soll Klarheit schaffen. Diese ist ab 01.01.2013 anzuwenden.

Die Neuregelung gilt für eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt. Die Unterkunft muss auf die Nutzung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Nähe der Unterkunft zum Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt (zB Hotel- und Gastgewerbe).

Bei einer Unterkunft bis 30 m2 ist kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Darüber ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen. Bis zu einer Größe von max 40 m2 darf beim Ansatz des Sachbezuges ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft für max 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
12 Okt 2012
von Daniela Muehlmann

Medizinprodukteabgabe ab 2011

Abgabepflichtig sind Unternehmer, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letzverbraucher abgeben. Betroffen sind insbesondere die Berufe mit der Herstellung/Aufbereitung/Vermietung von Medizinprodukten, Optiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten, Orthopäden, Drogisten, Zahntechniker, Ärzte, Zahnärzte, wenn sie Medizinprodukte an Patienten abgeben.

Die umsatzabhängige Medizinprodukteabgabe ist im Wege der Selbstberechnung als Jahrespauschale und mit der Abgabenerklärung Medizinprodukte an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis zum 30.06. des Folgejahres abzuliefern.

Das Bundesamt plant, ein Aufforderungsschreiben an alle Abgabepflichtigen zu versenden.

Details findet man unter:
http://www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe/

UFS: Verpflegungsaufwand bei Reisen ohne Nächtigung

Mit Entscheidung vom 04.09.2012 (RV/2491-W/11) hat der UFS festgestellt, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Ergibt sich durch die zeitliche Lage der Reise kein Bedarf der Verpflegung (zB bei halbtägigen Reisen mit Essenseinnahme typischerweise vor oder nach der Reise) können keine Taggelder angesetzt werden. Allfällige aus anfänglicher Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können durch die zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden.

Nach Ansicht des BMF wird die Entscheidung des UFS nicht geteilt und können daher weiterhin Taggelder entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien angegesetzt werden.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten !

Umsatzsteuerliche Änderungen für Vermieter ab 01.09.2012

Die Option zur Steuerpflicht bei der Grundstücksvermietung (Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten) wird auf Grundstücke eingeschränkt, welche vom Leistungsempfänger nahezu für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit steht auch dem  Vermieter der Vorsteuerabzug zu. Der Beobachtungszeitraum für allfällig durchzuführende Vorsteuerkorrekturen wurden von zehn auf 20 Jahre verlängert. (siehe hierzu meinen Blog vom 01.04.2012).

Zu den gefährdeten Leistungsempfängern zählen zB Banken, Versicherungen, Ärzte und Kleinunternehmer. Bei diesen Mietern ist hinsichtlich einer möglichen Option besondere Vorsicht angebracht, selbst wenn eine Bestätigung vorliegt, dass das Gebäude zur Erzielung Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet wird.

Übergangsvorschriften:
Die neue Einschränkung der Optionsmöglichkeit kommt aber nur zum Tragen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nach dem 31.08.2012 beginnt. Darüber hinaus kommt die Neuregelung nicht zum Tragen, wenn mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 01.09.2012 begonnen wurde, sowie auf Wohnungseigentum, das vor dem 01.09.2012 erworben worden ist.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit E-Mail vom 07.08.2012 an das BMF um Beantwortung von Zweifelsfragen gebeten.
 
Am 17.08.2012 nahm das BMF bezüglich Mieterwechsel wie folgt Stellung:

Auch ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis. Verschenkt oder veräußert der Vermieter das vermietete Grundstück, liegt ein Vermieterwechsel vor, wodurch ein neues Miet- und Pachtverhältnis begründet wird und daher die Einschränkung der Optionsmöglichkeit zu prüfen ist !!

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Neues zur Gaststättenpauschalierung

Bekannterweise hat der VfGH Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung einzelner Teile erst mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt. In seiner Entscheidung vom 9.7.2012, RV/0245-I/12 verweigerte der UFS die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-VO generell mit der Begründung, dass diese Verordnung eine unionswidrige Beihilfe sei. Siehe hierzu meinen Blog vom 02.08.2012.

Das BMF  hat mit Schreiben vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass es die Auffassung des UFS nicht teilt und die Finanzämter angewiesen wurden, die Pauschalierungsverordnung bei der Veranlagung 2012 noch anzuwenden.

Wenn man nun davon ausgeht, dass die Pauschalierung in der jetzigen Form nur mehr bis 2012 anzuwenden ist, sind unbedingt Optimierungsüberlegungen mit Ihrem Steuerberater anzustellen !

Empfehlenswert kann es daher sein, Betriebsausgaben in das Jahr 2013 zu verschieben (Zahlungsfluss) und Betriebseinnahmen wenn möglich noch vorzuziehen (zB Anzahlungen, Vorauszahlungen).

18 Sep 2012
von Daniela Muehlmann

Was ist bis zum 30.09.2012 zu erledigen ?

Folgende Fallfristen sind per 30.09.2012 zu beachten:

Anspruchzinsen

Nachzahlungen für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 2011 sind bis spätestens 30.09.2012 zu entrichten, andernfalls es zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt. Der Zinssatz beträgt 2,38 %. Die Zinsen stellen keine steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe dar. Zinsen bis zum Betrag von EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben.

Antrag auf Vorsteuerrückerstattung in der EU

Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedstaaten sind bis spätestens 30.09.2012 mittels Finanzonline einzureichen. Nach dem 30.09.2012 wird ein Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen

Sollten die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für 2012 zu hoch sein, kann bis spätestens 30.09.2012 ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt eingebracht werden.

Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater !

Behinderteneinstellungsgesetz – Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber beschäftigt, abhängig.

Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.

Der VwGH (21.02.2012 2010/11/0109) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden.

Darüber hinaus sind für begünstigte Behinderte keine Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Kleinunternehmer und sonstige Leistungen im EU-Ausland

Erbringt ein österreichischer Kleinunternehmer eine sonstige Leistung im EU-Ausland, die am Ort der Leistungserbringung unter die Reverse-Charge-Regelung fällt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

Der Kleinunternehmer hat daher eine UID-Nummer zu beantragen  und die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen.

Empfängt ein Kleinunternehmer eine sonstige Leistung von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland und ist diese Leistung in Österreich steuerpflichtig, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Kleinunternehmer. Der Kleinunternehmer hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Steuerschuld zu melden und zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug steht ihm nicht zu.

Kleinunternehmer und Lieferungen ins EU-Ausland

Liefert ein Kleinunternehmer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat, unterliegen diese Lieferungen auch der Kleinunternehmerregelung ohne Vorsteuerabzug. Die echte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Vorsteuerabzug kommt nicht zur Anwendung, sofern auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht verzichtet wurde.

Da eine solche Lieferung keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, ist diese auch nicht in die Zusammenfassene Meldung aufzunehmen.

Der liefernde Kleinunternehmer benötigt keine UID-Nummer. Der Kleinunternehmer hat dem Leistungsempfänger daher mitzuteilen, dass er der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Beim Leistungsempfänger kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Rechnung ist daher ohne Angabe einer UID-Nummer und mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auszustellen. Ein Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat daher zu unterbleiben.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin