Wer kann Täter eines Finanzvergehens sein ?

Die Finanzvergehen im Finanzstrafrecht sind Allgemeindelikte. Wer die darin jeweils formulierte Tathandlung setzt, ist Täter dieser Delikte. Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann somit auch jemand ein, der selbst nicht Abgabepflichtiger ist und keinen „Vorteil“ aus dem Finanzvergehen ziehen würde.

Beispiele:

Die Buchhaltungskraft eines Unternehmens, die bewusst falsche Jahresumsatzsteuererklärungen abgibt, verletzt eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ist die Buchhaltungskraft als unmittelbare Täterin strafbar.

Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein. Es ist für die strafrechtliche Verantwortung belanglos, ob eine formelle Vertretungsbefugnis besteht.

Eine Haftung trifft auch denjenigen, der sich uneigennützig als stolzer Vereinsobmann die schriftliche „Generalvollmacht“ geben lässt, seinen Verein in allen Belangen zu vertreten. Die erteilte Vollmacht umfasst auch die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf abgabenrechtliche Belange.

Fazit:

Durch die Übernahme fremder abgabenrechtlicher Verpflichtungen wird freiwillig auch ein nicht zu unterschätzendes strafrechtliches Risiko eingegangen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin