Bauwirtschaft: Auftraggeberhaftung – Aufnahme in die HFU-Liste

Die Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche gem. § 67 a ASVG für Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens tritt nicht ein, wenn das Subunternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird.

Mit der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2012 (GZ 2010/08/0212) wurde klargestellt, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – aufzunehmen sind, weil § 67 b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt.

Die Eintragung ist aber  zu versagen, wenn das Unternehmen Beitragsrückstände aufweist.

Die HFU-Liste kann hier abgerufen werden:
https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/agh/?p_tabid=5

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin