Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Steuertipps zum Jahresende für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Grundsätzlich gelten beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Einnahmen bzw. Ausgaben als steuerwirksam bezogen, in dem Jahr in dem diese zu- bzw. abgeflossen sind. Ein Betrag gilt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht als zugeflossen.

Es bestehen Ausnahmen für wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen und Investitionen.

Das Vorziehen von Betriebseinnahmen oder -ausgaben kann insoweit vorteilhaft sein, wenn sich die Gewinne pro Jahr unterschiedlich entwickeln. Daher kann eine Vorschaurechnung durch den Steuerberater hilfreich sein, um die Steuerprogression zu glätten. Es lassen sich dadurch  uU eine Menge Steuern sparen !

Antragsrecht auf Arbeitnehmerveranlagung 2008 sowie zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer endet am 31.12.2013

Am 31.12.2013 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2008 von den Gehaltsbezügen des Dienstnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2013 einen Rückzahlungsantrag stellen.

18 Okt 2013
by Daniela Muehlmann

Neuregelung bei der Pflegekarenz ab 01.01.2014

Ab 01.01.2014 können Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Pflege von Angehörigen ab der Pflegestufe 3 die Karenzierung für einen Zeitraum von mindestens einem bis maximal drei Monate oder auch die Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens zehn Wochenstunden vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat.
 
Bei einer Erhöhung der Pflegestufe ist eine weitere Karenzierung möglich. Die Karenzierung gilt immer nur pro Angehörigen.
27 Sep 2013
by Daniela Muehlmann

Was noch bis zum 30.09.2013 zu erledigen ist !

Bis zum 30.09.2013 sollte noch folgendes beachtet werden:

1. Anspruchszinsen

Ab 01.10.2013 beginnen wieder die Anspruchszinsen zu laufen. Der Zinssatz beträgt  1,88  %. Zinsen bis zum Betrag von EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben. Wenn Sie die Nachzahlung für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer schon wissen, ist die Einzahlung bis zum 30.09.2013 zu empfehlen. Andernfalls empfiehlt sich eine Schätzung der zu erwartenden Nachzahlung.

2. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2013 können nur bis spätestens 30.09.2013 gestellt werden. Schauen Sie sich daher Ihr vorläufiges Ergebnis an, um noch eventuell einen Herabsetzungsantrag einzubringen.

3. Vorsteuerückerstattungsanträge in der EU können nur mehr bis 30.09.2013 elektronisch über Finanzonline beantragt werden.

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Wer kann Täter eines Finanzvergehens sein ?

Die Finanzvergehen im Finanzstrafrecht sind Allgemeindelikte. Wer die darin jeweils formulierte Tathandlung setzt, ist Täter dieser Delikte. Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann somit auch jemand ein, der selbst nicht Abgabepflichtiger ist und keinen „Vorteil“ aus dem Finanzvergehen ziehen würde.

Beispiele:

Die Buchhaltungskraft eines Unternehmens, die bewusst falsche Jahresumsatzsteuererklärungen abgibt, verletzt eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ist die Buchhaltungskraft als unmittelbare Täterin strafbar.

Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein. Es ist für die strafrechtliche Verantwortung belanglos, ob eine formelle Vertretungsbefugnis besteht.

Eine Haftung trifft auch denjenigen, der sich uneigennützig als stolzer Vereinsobmann die schriftliche „Generalvollmacht“ geben lässt, seinen Verein in allen Belangen zu vertreten. Die erteilte Vollmacht umfasst auch die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf abgabenrechtliche Belange.

Fazit:

Durch die Übernahme fremder abgabenrechtlicher Verpflichtungen wird freiwillig auch ein nicht zu unterschätzendes strafrechtliches Risiko eingegangen.

Mietvertragsklauseln als Konsequenz der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz ab 01.09.2012

Anwendbarkeit der Neuregelung:

Wenn der Vermieter das Gebäude seinerzeit erworben hat, führt ein Mieterwechsel ab 01.09.2012 zur Anwendbarkeit der Neuregelung bei der Geschäftsraumvermietung. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist, mit der Konsequenz der Versagung des Vorsteuerabzuges. Führt der Mieter (!) aber überwiegend steuerpflichtige Umsätze aus, so kann auch der Vermieter mit seinen Vermietungsumsätzen zur Umsatzsteuer optieren und im Gegenzug die Vorsteuer für die Gebäudekosten geltend machen.

Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht hinsichtlich der nahezu ausschließlichen steuerpflichtigen Umsatzerzielung trifft aber den Vermieter (!). Eine besondere Form der Erfüllung der Nachweispflicht ist weder dem Gesetz noch den Richtlinien zu entnehmen.
 
Für den Vermieter ergibt sich nun das Problem, dass er von den Informationen des Mieters abhängig ist.  Der Mietvertrag muss daher so gestaltet werden, dass Änderungen im Umsatzsteuerstatus des Mieters den Vermieter berechtigen, eine Änderung des Mietentgelts vorzunehmen.

Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt mit dem Steuerberater zu besprechen !

Diese extrem komplizierte Neuregelung steht leider im totalen Gegensatz zu  der viel zitierten Verwaltungsvereinfachung.

Steuerliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe (Teil 2)

Das Finanzministerium hat über steuerliche Erleichterungen wie folgt informiert:

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsangaben:

Es sind keine Gebühren bei folgenden Tatbeständen zu entrichten, sofern sie auf eine Katastrophe zurückzuführen sind:

  • Ersatzsausstellung gebührenpflichtiger Schriften
  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
  • Bestandverträge iZm einer Ersatzbeschaffung

Erstreckung der Frist für die Einreichung folgender Abgabenerklärungen:

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuererklärung, sowie für die Feststellung der Einkünfte bei Personengesellschaften werden von Ende Juni 2013 auf 31.08.2013.

Erleichterung bei Steuernachzahlungen:

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingten Zahlungsverzug
  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 31.10.2013 verlängert.  (Antragstellung ist auf Katastrophenfall eingeschränkt, daher separate Begründung notwendig)

Steuerliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe (Teil 1)

Das BMF hat am 04.06.2013 über mögliche steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen für Betroffene als auch für jene, die durch ihre Spende einen wertvollen Beitrag leisten, informiert:

Die Highlights daraus sind:

  • Freiwillige  Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei
  • Geldspenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen an die freiwillige Feuerwehr sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Sachspenden auch dem Betriebsvermögens sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Sachhilfen und Geldhilfen bei Katastrophenfällen sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es genügt eine Berichterstattung in den regionalen Medien oder bspw. eine Darstellung auf der Website des Unternehmens.

Als außergewöhnliche Belastungen im Privatbereich kommen in Betracht:

  • Sämtliche Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie für nachbeschaffte Vermögenswerte sind nach Abzug von Subventionen/Spenden ohne Selbstbehalt abzugsfähig.
  • Die Ersatzbeschaffung von Wohnungen, Einrichtungen, Elektro-/Haushaltsgeräte, Kleidung, Geschirr kann bis zur Höhe des nachgewiesenen Neuwertes angesetzt werden, bei PKW nur bis zur Höhe des Zeitwerts.

Die steuerliche Berücksichtigung kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden !

24 Mai 2013
by Daniela Muehlmann

Alleinverdienerabsetzbetrag – Neuerungen bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (mit Familienbehilfenbezug) mehr als 6 Monate im KJ verheiratet oder eingetragener Partner ist und von diesem Partner nicht dauernd getrennt lebt oder mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Der (Ehe-)Partner darf Einkünfte von höchsten EUR 6.000,00 im Kalenderjahr beziehen.  Maßgebend für die Ermittlung des  Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Auch steuerfreie Bezüge wie zB das Wochengeld, Einkünfte aus begünstigten Auslandtätigkeiten sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.
NEU  ist, dass auch die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bei der Ermittlung der zulässigen Einkunftsgrenze zu berücksichtigen sind.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin