Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Neue Gastgewerbepauschalierung ab 2013

Nun gibt es doch eine neue Gastgewerbepauschalierung. Bis zuletzt wurde darüber spekuliert, ob es überhaupt eine neue Pauschalierung geben soll. Neu ist, dass es keine Vorsteuer-Pauschalierung sondern nur mehr eine ertragsteuerliche Pauschalierung gibt.

Es müssen folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorliegen:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch keine Bücher freiwillig geführt
  • Umsätze betragen nicht mehr als EUR 255.000,00.
  • Aus der Steuererklärung geht hervor, dass von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird.

Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermittelt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalien sind die Umsätze.

Die Bindungsfrist beträgt zwei Jahre. Wenn man wieder auf die „normale“ Gewinnermittlung  übergeht, ist eine erneute pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben erst wieder nach drei Jahren möglich.

Besprechen Sie daher die für Sie steueroptimale Lösung mit Ihrem Steuerberater !

    12 Dez 2012
    by Daniela Muehlmann

    Befreiungen für Kleinstunternehmer in der Sozialversicherung

    Gewerbetreibende, die Kleinstunternehmer sind, können bis 31.12.2012 einen Antrag auf Befreiung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellen.

    Die Voraussetzungen sind u.a.:

    • Umsatz bis max. EUR 30.000,00 netto
    • die versicherungspflichtigen Einkünfte übersteigen nicht die Geringfügigkeitsgrenze
    • in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 12 Pflichtversicherungsmonate in der Gewerblichen Sozialversicherung

    Vergessen Sie daher den Antrag nicht und prüfen Sie Ihre Versicherungssituation mit Ihrem Steuerberater.

    Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne – Achtung wegen Nachversteuerung !

    Bilanzierende Unternehmen konnten bis 2009 Gewinne, die sie nicht entnommen haben, mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuern. Wurde diese Förderung in Anspruch genommen, müssen die begünstigt besteuerten Gewinne sieben Jahre lang im Unternehmen bleiben.

    Wenn das Eigenkapital innerhalb von sieben Jahren ab der Inanspruchnahme der Begünstigung durch Entnahmen absinkt, kommt es zur Nachversteuerung.

    Deshalb sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und berechnen Sie Ihre bisherigen Entnahmen im Wirtschaftsjahr. Bei Überent-nahmen ist zu überlegen, ob betriebsnotwendige Einlagen noch rechtzeitig getätigt werden sollen.

    Steuertipps zum Jahresende – optimale Ausnützung des Gewinnfreibetrages

    Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer (Ausnahme Kapitalgesellschaften) können einen Gewinnfreibetrag iHv 13 % von ihren Einkünften in Abzug bringen.

    Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag mindert den Gewinn um max. 13 % von EUR 30.000,00. Bei einem Gewinn über 30.000,00 steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag iHv 13 % zu. Es müssen daher begünstigte Investitionen getätigt werden, um diesen Steuervorteil lukrieren zu können.

    Begünstigte Investitionen sind:

    • körperliche, abnutzbare Anlagegüter
    • mit einer betriebsgewöhnlichen ND von vier Jahren
    • und bestimmte Wertpapiere, die dem Betriebsvermögen vier Jahre lang angehören müssen.

    Nicht zu den begünstigten Investitionen zählen u.a.:

    • PKW, Kombi etc
    • Luftfahrzeuge
    • GWG, die sofort abgesetzt werden
    • gebrauchte Wirtschaftsgüter

    Planen Sie daher das Betriebsergebnis, um den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen zu können. Am 31.12. eines jeden Jahres oder dann, wenn der Gewinn schon feststeht, ist es für eine Steueroptimierung zu spät !

    Steuertipps zum Jahresende für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussrechner

    Grundsätzlich gelten beim Einnahmen-Ausgaben- und Überschussrechner die Einnahmen bzw. Ausgaben auf das Jahr steuerwirksam bezogen, im dem diese ab- und zugeflossen sind. Zugeflossen gilt ein Betrag mit Verschaffung der Verfügungsmacht.

    Es ist daher zu empfehlen, den bisherigen Gewinn des laufenden Jahres zu schätzen und bewusst durch Vorziehen von Einnahmen/Ausgaben zu steuern. Denn stark schwankende Gewinne in den verschiedenen Jahren können zu massiven Progressionsnachteilen und oft leicht vermeidbaren Steuerbelastungen führen.

    Ausnahmen gibt es für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und bestimmte Vorauszahlungen.

    Glätten Sie daher Ihre Ergebnisse und sparen Sie Steuern ! Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater.

    Auflösungabgabe zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik

    Mit der neuen Auflösungsabgabe soll wieder eine neue Finanzierungsquelle für den Staat erschlossen werden.

    Unter den Geltungsbereich der Auflösungsabgabe fallen alle arbeitslosenversicherten (auch freie) Dienstverhältnisse, wenn das Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 beendet wird. Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

    • bei Beendigung durch Zeitablauf bei Befristung bis max sechs Monate
    • Auflösung während Probemonat
    • der Dienstnehmer kündigt
    • bei berechtigter vorzeitiger Entlassung
    • unberechtigten vorzeitigen Austritt
    • im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat
    • bei einvernehmlicher Auflösung wegen Alterspension
    • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
    • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
    • innerhalb des Konzerns, wenn ein neues Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss begründet wurde
    • Beendigung durch Tod des Dienstnehmers
    • geringfügiges Dienstverhältnis (wenn vorher kein vollversichertes Dienstverhältnis bestand und erst in Folge in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt wurde)

    Die Auflösungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe und gemeinsam mit den Sozialversicherungs-beiträgen zu entrichten. Die Auflösungsabgabe beträgt für 2013 EUR 113,00 und wird jährlich valorisiert.
    Somit geht die Belastungspolitik unserer Regierung weiter ! Die Unternehmer sehen sich mit immer mehr Kosten und Steuern bei gleichzeitig weniger Leistung konfrontiert. Im Gegenteil ! Bei Prüfungshandlungen der Finanz werden kleinlichste Beträge geprüft. Wir sind von einer verantwortungsvollen und zukunftsorientierten Politik meilenweit entfernt.

    Neuregelung Sachbezug für arbeitsplatznahe einfache Unterkunft

    Nach bisheriger Verwaltungspraxis war bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Fremdenverkehr, für die kostenlose Überlassung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. In der Vergangenheit führte aber die unterschiedliche Auffassung, bis wann eine einfache Unterkunft vorliegt, oft zu uneinheitlichen Ergebnissen bei GPLA-Prüfungen.

    Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung soll Klarheit schaffen. Diese ist ab 01.01.2013 anzuwenden.

    Die Neuregelung gilt für eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt. Die Unterkunft muss auf die Nutzung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Nähe der Unterkunft zum Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt (zB Hotel- und Gastgewerbe).

    Bei einer Unterkunft bis 30 m2 ist kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Darüber ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen. Bis zu einer Größe von max 40 m2 darf beim Ansatz des Sachbezuges ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft für max 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

    Grundbuchsgebühren-Novelle beschlossen

    Der Entwurf zur Grundbuchsgebühren-Novelle ist am 30.10.2012 im Ministerrat beschlossen worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den vom BMJ überarbeiteten Gesetzesentwurf konnten ausgeräumt werden.

    Demnach soll für alle Immobilientransaktionen in der Familie (Verkauf, Erben, Schenken) und in der Landwirtschaft sowie für Umgründungen und Transaktionen zwischen Unternehmen und Gesellschafter die Eintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert (max. 30 % vom Verkehrswert) berechnet werden.

    Weiters sollen alle Anträge die bis zum 31.12.2012 bei Gericht einlangen noch unter die alte Regelung fallen.

    Befreiungen von der Immobilienertragsteuer (Teil 2)

    Herstellerbefreiung

    Auch selbst erstellte Gebäude sind wie bisher von der Besteuerung befreit. Die Befreiung gilt aber dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung (zB Vermietung) gedient hat. Im Fall einer teilweisen Nutzung zur Einkünfteerzielung steht die Befreiung anteilig zu.

    Die Befreiung gilt NICHT für Grund und Boden.

    Die Herstellerbefreiung ist nur für den Veräußerer, sofern dieser Bauherr war, nicht aber für dessen Erben und weitere Rechtsnachfolger anwendbar.

    Der Veräußerungserlös kann im Verhältnis 20:80 (Grund:Gebäude) aufgeteilt werden. Erscheint diese pauschale Aufteilung im Einzelfall allerdings nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

    Befreiungen von der Immobilienertragsteuer (Teil 1)

    Hauptwohnsitzbefreiung

    Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, die ab der Anschaffung und Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz des Veräußers darstellten, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

    Zusätzlich sind auch Veräußerungen befreit, wenn das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

    Als Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, zu verstehen. Kein Eigenheim liegt bei einem Gebäude vor, das aus drei Wohneinheiten besteht, an denen nicht Wohnungseigentum begründet wurde.

    Daher kann in Zukunft die Begründung von Wohnungseigentum von erheblichen Vorteil sein.

    Die Befreiung gilt auch für ein angemessenes großes Grundstück. Das BMF versteht darunter ein Grundstück von 1000 m2.

    Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung müssen unmittelbar durch den Veräußerer erfüllt sein. Die bloße Erfüllung durch den Erblasser ist nicht ausreichend !
    Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin