Steuerliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe (Teil 1)

Das BMF hat am 04.06.2013 über mögliche steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen für Betroffene als auch für jene, die durch ihre Spende einen wertvollen Beitrag leisten, informiert:

Die Highlights daraus sind:

  • Freiwillige  Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei
  • Geldspenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen an die freiwillige Feuerwehr sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Sachspenden auch dem Betriebsvermögens sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Sachhilfen und Geldhilfen bei Katastrophenfällen sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es genügt eine Berichterstattung in den regionalen Medien oder bspw. eine Darstellung auf der Website des Unternehmens.

Als außergewöhnliche Belastungen im Privatbereich kommen in Betracht:

  • Sämtliche Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie für nachbeschaffte Vermögenswerte sind nach Abzug von Subventionen/Spenden ohne Selbstbehalt abzugsfähig.
  • Die Ersatzbeschaffung von Wohnungen, Einrichtungen, Elektro-/Haushaltsgeräte, Kleidung, Geschirr kann bis zur Höhe des nachgewiesenen Neuwertes angesetzt werden, bei PKW nur bis zur Höhe des Zeitwerts.

Die steuerliche Berücksichtigung kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden !

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin