Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Information des BMF betreffend Änderungen beim Zufluss-/Abflussprinzip bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde folgende Änderung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern beschlossen:

„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“

Das BMF hat folgende Information zur Auslegung dieser Bestimmung am 20.06.2012 bekannt gegeben:

Vom Anwendungsbereich sind nur Wirtschaftsgüter erfasst, die

  • wären sie Anlagevermögen nicht abnutzbar sind und sich
  • von ihrer Werthaltigkeit als Vermögensanlage eignen.

Vom Anwendungsbereich sind daher umfasst:

  • Grund und Boden, grundstücksgleiche Rechte
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  • unverarbeitete Edelsteine und Edelmetalle, Gold- oder Silbermünzen
  • Kunstwerke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert, den Betrag von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut übersteigen
  • Antiquitäten mit einem Wert von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut
  • Wirtschaftsgüter mit besonderem Seltenheits- oder Sammlerwert (zB alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine), deren Wert jeweils EUR 5.000,00 übersteigt.

Die Bestimmung ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.03.2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Anschaffung unabhängig vom Zahlungsfluss.

Den Volltext der BMF Info ist auf der BMF Homepage unter Angabe der Geschäftszahl BMF-010203/0286-VI/6/2012 abrufbar.

Der Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz (Teil 1)

Da ich mich gerade mit dem Thema Kleinunternehmer im UStG intensiv beschäftige, werde ich in den nächsten Posts über dieses Thema berichten.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, um die Kleinunternehmerregelung anwenden zu können:

  • Es muss sich um einen Unternehmer im Sinne des UStG handeln. (Selbständige Ausübung einer gewerblichen oder berufliche nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen)
  • Der Unternehmer muss einen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland haben.
  • Die Umsätze dürfen im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,00 (Nettogrenze) nicht überschreiten.
  • Es liegt kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor.

Eine Sonderregelung besteht für Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln Diese Sonderregelung, die in den Umsatzsteuerrichtlinien zu finden ist, widerspricht aber dem Unionsrecht. Deshalb ist eine vorherige Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen.

Die Umsatzgrenze ist für das gesamte Unternehmen zu berechnen und wird nicht betriebsbezogen betrachtet.

Steuerbefreiung für ausländische Studenten als Ferialpraktikanten

Unter dem Begriff „ausländische Studenten“ werden nur solche Studenten verstanden, die an einer ausländischen Hochschule ihrem Studium nachgehen, im Ausland ihren Wohnsitz haben und nur vorübergehend zB zur Erwerbung einer Praxis während der Ferien bei einem inländischen Unternehmen tätig sind.

Daher gilt die Steuerbefreiung für ausländische Studenten, die an einer österreichischen Hochschule studieren, nicht.

Unter einer Ferialpraxis ist eine solche zu verstehen, die entweder in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder der praktischen Ergänzung des Studiums dient.
Die Steuerfreiheit steht aber nur insoweit zu, als vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Deutschland gewährt österreichischen Ferialpraktikanten nur dann Steuerfreiheit, wenn die praktische Ausbildung objektiv notwendig ist. Im reziproken Fall ist die Steuerfreiheit von deutschen Studenten davon abhängig zu machen, dass die Ausbildung ausdrücklich in der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen ist.
In den übrigen Fällen ergibt sich die tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit aus Äußerungen der einzelnen Länder.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie ausländische Studenten als Ferialpraktikanten beschäftigen.

Neuerungen zur Auftragsforschung

Durch die verstärkte Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für die eigenbetriebliche Forschungsprämie, wird im Gegenzug die jährliche max. Förderungshöhe für Auftragsforschung von EUR 10.000,00 auf EUR 100.000,00 angehoben. Dies bedeutet, dass die Deckelung der förderbaren Aufwendungen von EUR 100.000,00 auf jährlich EUR 1.000.000,00 angehoben wurden.

Für den Förderantrag ist kein Gutachten der FFG nötig, jedoch kann das Finanzamt die FFG als Gutachter heranziehen.

Die Neuregelung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Ferienzeit ist Praktikantenzeit

Viele Schüler oder Studenten nutzen die Ferienzeit, um Berufserfahrung zu sammeln bzw. ein wenig Geld zu verdienen. Für die Beschäftigung von Praktikanten gibt es verschiedene Erscheinungsformen:

Ein Praktikum kann in Form eines echten Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein.

Nur für das echte Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechtes. Damit ist der Anspruch auf Sonderzahlungen, Entlohnung nach dem geltenden KV, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Feiertagsfall gesichert.

Von einem echten Dienstvertrag spricht man, wenn die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit überwiegt. Damit sind die persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation etc. gemeint.
Um ein Ferialpraktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses handelt es sich, wenn im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebene praktische Tätigkeiten verrichet werden. Das Engelt beträgt in der Regel null bzw. kann auch ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt werden. Ein freiwilliges Taschengeld unterliegt der Lohnsteuerpflicht
Ein Sonderfall besteht bei Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:
In dieser Branche wird immer ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet. Das Entgelt bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr.

Die Neuregelung der Forschungsprämie durch das Stabilitätsgesetz 2012

Auch in diesem Bereich gibt es Neuerungen bei der Beantragung. Es wurde die Förderung für Auftragsforschung erweitert und die Chance auf Rechtssicherheit verbessert. Allerdings muss mit einem vor allem zeitlichen Mehraufwand gerechnet werden, da für jeden Antrag ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden muss.

Unklar ist das Inkrafttreten der Neuregelung; voraussichtlich ist sie für eingereichte Anträge ab dem 01.01.2013 anzuwenden.

Praktische Umsetzung bei der eigenbetrieblichen Forschung:

Variante 1 – Prämienbeantragung ohne Rechtssicherheit:

Es wird beim Finanzamt ein Antrag auf Forschungsprämie eingebracht. Zuvor ist bei der FFG ein Gutachten anzufordern. Dieses Gutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos und ist dem Antrag beizuschließen.

Variante 2 – Anforderung Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO (Rechtssicherheit dem Grunde nach):

Es wird beim Finanzamt ein Antrag auf Ausstellung einer Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO angefordert. Bei der FFG ist ein Gutachten anzufordern. Nach Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt erfolgt die Ausstellung der Forschungsbestätigung.  Pro Bestätigung wird ein Verwaltungskostenbeitrag iHv EUR 1.000,00 eingehoben, bei Abweisung des Antrages EUR 200,00.
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird ein Antrag auf Forschungsprämie eingebracht und glaubhaft gemacht, dass die Forschung enstprechend dem Gutachten erfolgte bzw. nicht wesentlich abweicht.
Variante 3 – Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO sowie Feststellungsbescheid gem. § 108 c Abs. 8 EStG (Rechtssicherheit dem Grunde und der Höhe nach):
Wie Variante 2. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt. Dabei ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers einzuholen und vorzulegen.
Neuerungen zur Auftragsforschung folgen  !
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, damit Sie die optimale Vorgehensweise abstimmen können !

Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Privathauses

Zwischen dem UFS un dem Finanzamt ist strittig, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit mit dem Recht auf vollen Vorsteuerabzug begründet oder nicht.

Nach Ansicht des UFS liegt in Fällen, in denen der erzeugte Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, auch bei sonst nichtunternehmerischen Personen (Private) ein  nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor und der volle Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und Erhaltung steht zu.
Das Finanzamt geht aber von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit aus und hat Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auch hegt der VwGH Zweifel an den Aussagen des UFS und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater, ob Sie vorab die Vorsteuern geltend machen, dem Finanzamt offenlegen und gegebenfalls das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Somit wäre der Vorsteuerabzug bei einer positiven Entscheidung des EuGH gesichert; andernfalls könnte passieren, dass es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten mehr gibt, um das Veranlagungsverfahren wieder aufzunehmen.

Änderung des Zufluss/Abfluss-Prinzips bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Das sogenannte Stabilitätsgesetz 2012 bringt eine weitere Änderung in Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit sich, die bestimmt nicht zur Vereinfachung des Steuersystems beiträgt, sondern sich als praxisuntauglich erweist.

Für den Bereich des Umlaufvermögens (also Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen) gilt ganz allgemein das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Es besteht daher weder eine Aktivierungspflicht noch ein -wahlrecht.

Die Neuregelung betrifft Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Diese sollen in Zukunft erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar sein.

Die Neuregelung ist mit 01.04.2012 in Kraft getreten und wird betroffene Unternehmer und Berater vor unlösbare Aufgaben stellen:

  • Welche Wirtschaftsgüter unterliegen keinem regelmäßigen Wertverzehr ? (Edelmetalle, Schmuck, Steine, Kupferkabel ?)
  • Wie wird beim Ausscheiden der Wirtschaftsgüter unterschieden, ob diese vor oder nach dem 01.04.2012 erworben worden sind ?
  • Wie geht man mit Teilzahlungen, Anzahlungen, Gutschriften, Retouren um ?
  • Muss nun eine permanente Inventur geführt werden ? Und könnte diese uU dazu führen, dass der Steuerpflichtige nun bilanzieren muss ?

Die Finanzministerin hat uns eine Vereinfachung versprochen, stattdessen wird das Steuersystem  noch komplizierter !

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater, denn es kann praktisch jeder von der Neuregelung betroffen sein – auch Händler und Handwerker !

Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern

Eine aktuelle Entscheidung des Bundenfinanzhofes in Deutschland gibt wieder Anlass dazu, über die Einfachheit unseres Steuersystems nachzudenken. In Österreich beträgt das Pauschale EUR 15,00, bei unseren Nachbarstaaten rund um EUR 30,00 pro Nacht.

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen (Anmerkung: vg.l hierzu für Österreich LRL 2002, Rz. 1405) nicht anzuwenden. Diese würden nämlich zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen, weil sie die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. In einem derartigen Fall können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten, z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit, entstehen (BFH 28. 3. 2012, VI R 48/11).

Säumniszuschläge sind nur bei grobem Verschulden gerechtfertigt !

Automatisierte Festsetzungen von Säumniszuschlägen erfolgen in der Regel ohne nähere Verschuldensprüfung durch die Abgabenbehörde. Eine Herab- oder Nichtfestsetzung mangels groben Verschuldens ist nur über einen ausreichend begründeten Antrag möglich.

Grobes Verschulden ist zB dann zu verneinen, wenn der Abgabepflichtige einer Selbstberechnung (zB UST, Lohnabgaben) höchstgerichtliche Rechtsprechung, Erlassmeinungen des Finanzministeriums oder Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde zugrunde legt.

Prüfen Sie daher, ob ein Antrag auf Nicht- bzw. Herabsetzung möglich ist und akzeptieren Sie nicht alle automatisierten Festsetzungen seitens des Finanzamtes.

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin