Ferienzeit ist Praktikantenzeit

Viele Schüler oder Studenten nutzen die Ferienzeit, um Berufserfahrung zu sammeln bzw. ein wenig Geld zu verdienen. Für die Beschäftigung von Praktikanten gibt es verschiedene Erscheinungsformen:

Ein Praktikum kann in Form eines echten Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein.

Nur für das echte Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechtes. Damit ist der Anspruch auf Sonderzahlungen, Entlohnung nach dem geltenden KV, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Feiertagsfall gesichert.

Von einem echten Dienstvertrag spricht man, wenn die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit überwiegt. Damit sind die persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation etc. gemeint.
Um ein Ferialpraktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses handelt es sich, wenn im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebene praktische Tätigkeiten verrichet werden. Das Engelt beträgt in der Regel null bzw. kann auch ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt werden. Ein freiwilliges Taschengeld unterliegt der Lohnsteuerpflicht
Ein Sonderfall besteht bei Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:
In dieser Branche wird immer ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet. Das Entgelt bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr.

Kommentar hinterlassen:

* - Pflichtfeld

*

code

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin