Steuerbefreiung für ausländische Studenten als Ferialpraktikanten

Unter dem Begriff „ausländische Studenten“ werden nur solche Studenten verstanden, die an einer ausländischen Hochschule ihrem Studium nachgehen, im Ausland ihren Wohnsitz haben und nur vorübergehend zB zur Erwerbung einer Praxis während der Ferien bei einem inländischen Unternehmen tätig sind.

Daher gilt die Steuerbefreiung für ausländische Studenten, die an einer österreichischen Hochschule studieren, nicht.

Unter einer Ferialpraxis ist eine solche zu verstehen, die entweder in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder der praktischen Ergänzung des Studiums dient.
Die Steuerfreiheit steht aber nur insoweit zu, als vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Deutschland gewährt österreichischen Ferialpraktikanten nur dann Steuerfreiheit, wenn die praktische Ausbildung objektiv notwendig ist. Im reziproken Fall ist die Steuerfreiheit von deutschen Studenten davon abhängig zu machen, dass die Ausbildung ausdrücklich in der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen ist.
In den übrigen Fällen ergibt sich die tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit aus Äußerungen der einzelnen Länder.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie ausländische Studenten als Ferialpraktikanten beschäftigen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin