Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung

Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze

Geht der Unternehmer zuerst davon aus, dass er die maßgebliche Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (netto) unter Berücksichtigung der Toleranzregelung nicht überschreitet und stellt sich im Laufe des Kalenderjahres heraus, dass diese doch unvorhergesehen überschritten wird, so werden alle Umsätze nachträglich steuerpflichtig.

In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze im Voranmeldungszeitraum erklärt werden, in dem die Umsatzgrenze überschritten wird.

Es sind daher den Leistungsempfängern die Umsatzsteuerbeträge nachzuverrechnen, in dem eine berichtigte Rechnung mit UST-Ausweis ausgestellt wird. In der Regel sind aber die vereinbarten Preise Bruttopreise und hat daher der Unternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Nachforderung der Umsatzsteuer. Es ist daher eine abweichende vertragliche Regelung empfehlenswert.

Neue Meldebestimmungen bei den selbständigen Erwerbstätigen !

Seit 01.01.1998 gibt es die „neuen“ Selbständigen. Dieser Pflichtversicherungstatbestand wurde für jene Personen geschaffen, die nicht wirtschaftskammerzugehörig sind und selbständige/gewerbliche Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze beziehen.

Die maßgebliche Versicherungsgrenze beträgt jährlich EUR 6.453,36, wenn noch andere Einkünfte vorliegen jährlich EUR 4.515,12. Welche Versicherungsgrenze anzuwenden ist, besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Bisher konnte man die Versicherungserklärung (Überschreitungserklärung) bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides an die SVA übermitteln. Somit wurde kein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % vorgeschrieben.

Neu ist, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres eine rückwirkende Anmeldung (Überschreitungserklärung) nicht mehr möglich ist und der Beitragszuschlag von 9,3% vorgeschrieben wird.

Daher sollte man bis Ende des Kalenderjahres die Einkünfte beobachten bzw. hochrechnen, um Ende Dezember noch rechtzeitig feststellen zu können, ob die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wird.

Kleinunternehmer – Option zur Steuerpflicht (Teil 4)

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Ein Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Dies wird dann vorteilhaft sein , wenn seine Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind und die Steuerschuld überwälzt werden kann.

Weiter ist ein Regelbesteuerungsantrag zu überlegen,  wenn größere Investitionen oder zB Instandhaltungen bei Gebäuden anstehen.

Die Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 31.01. des KJ möglich.

Der Verzicht kann nur bis zur Rechtskraft des Bescheides erklärt werden. Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung eines Bescheides kann erneut eine Verzichtserklärung abgegeben werden.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit und daher ergeht in vielen Fällen gar kein Umsatzsteuerbescheid. In solchen Fllen kann die Verzichtserklärung bis  zum Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht werden.
11 Jul 2012
by Daniela Muehlmann

Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses

Mit Entscheidung vom 13.03.2012 hat sicher der OGH (GZ 10 ObS 170/11i) erstmals mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beschäftigt. Es ging um die Frage, ob im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit anschließendem Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld besteht.

Der OGH spricht klar aus, dass für die Inanspruchnahme jedenfalls eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bestehen muss, welche im Zeitraum des Bezugs des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vorübergehend unterbrochen wird.
Volltext unter www.ris.bka.gv.at

Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Wegzug des Steuerpflichtigen

Der Begriff  „Wegzug“ erfasst Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs führen oder dieses einschränken. Zieht der Steuerpflichtige nach dem 01.04.2012 weg, so wird eine Veräußerung der Kapitalanlagen fingiert. Wenn dieser Umstand der Bank gemeldet wird, so entsteht die sogenannte „Wegzugs-KEST“. Das bedeutet, dass die bisher aufgelaufenen Wertsteigerungen festgestellt werden. Der KEST-Abzug erfolgt aber erst bei Veräußerung, Depotentnahme oder -übertragung.

Unterbleibt diese Meldung, so behält die Bank laufend KEST ein.

Durch die Meldung beim Finanzamt wird ein Wegzugsbescheid ausgestellt, der der Bank vorzulegen ist. Somit erfolgt kein laufender KEST-Abzug mehr. Eine spätere Veräußerung wird sodann im Rahmen der Veranlagung in Österreich erfasst.

Vorteilhaft erscheint die Vorlage eines Wegzugsbescheides, wenn nach dem Eintritt der Verjährung (10 Jahre) die Veräußerung bzw. Depotübertrag(entnahme) der Kapitalanlage erfolgt. Der Abzug der laufenden KEST erfolgt verfahrenstechnisch immer im Jahr der tatsächlichen Realisierung und verjährt nicht.

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Vermögenszuwachssteuer – Befreiung für Tilgungsträger

Im Rahmen von bestimmten Tilgungsplänen sind auch nach dem 01.04.2012 erworbene Wertpapiere von der Kursgewinnbesteuerung befreit.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:

  • Tilgungsplan wurde vor dem 01.11.2011 abgeschlosssen.
  • Der Tilgungsplan muss nachweislich mit einem Darlehen in Verbindung stehen.
  • Der Tilgungsplan steht in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung bzw. -sanierung. Mindestens 80 % der Kreditsumme muss für der begünstigten Mittelverwendung dienen. Es können daher im Ausmaß von 20% auch nicht sonderausgabenbegünstigte Einrichtungsgegenstände aus den Kreditmitteln angeschafft werden.
  • Die Darlehensvaluta übersteigt nicht EUR 200.000,00.

Achtung !

Die Befreiung muss im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt BEANTRAGT werden. Die Bank zieht unabhängig von der Befreiung auf die Kursgewinne KEST ab.

Steuerpflicht trotz Kleinunternehmerregelung im UStG (Teil 3)

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind sämtliche Umsätze des Unternehmens unecht steuerbefreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, da er diese ansonsten kraft Rechnungslegung schuldet.

Bei folgenden weiteren Fällen kommt es zu einer Steuerpflicht:

  • Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die in die EU eingeführt werden
  • Erwerbsteuer, wenn die Erwerbsschwelle überschritten wird oder darauf verzichtet wird
  • Umsatzsteuer aufgrund einer Änderung der Verhältnisse zu Vorjahre
  • Umsatzsteuer aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage in Vorjahre
  • Umsatzsteuerschuld, wo die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht

Diese Umsatzsteuerbeträge sind auch vom Kleinunternehmer zu melden und zu entrichten.

Besprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, um Säumnisfolgen aus der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Kleinunternehmer im UStG (Teil 2) – Umsatzgrenze

Die Kleinunternehmerregelung steht nur Unternehmern zu, deren Umsatz im Kalenderjahr EUR 30.000,00 nicht übersteigt. Die Umsatzgrenze ist für das gesamte Unternehmen zu berechnen und gilt nicht betriebsbezogen.

Relevant sind die Umsätze im Inland inklusive der steuerbefreiten Umsätze und der Eigenverbrauch. Es zählen auch Umsätze, die unter die Pauschalierung für Land- und Forstwirte fallen, differenzbesteuerte und margenbesteuerte (Reisebüros) oder  Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften dazu.

Nicht mit einzubeziehen sind:

  • Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe mit Übergang der Steuerschuld
  • Hilfsgeschäfte  zB Verkauf von Anlagevermögen
  • Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind, da der Ort der Leistung im Ausland liegt
  • Umsätze im privaten Bereich
  • Umsätze, die mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind (Subventionen, Schadenersatz, durchlaufende Posten etc)

Aus  zeitlicher Sicht ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Istversteuerer: Es wird auf den  Zeitpunkt der Vereinnahmung abgestellt
  • Sollversteuerer: Es wird auf den   Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung betreffend Ermittlung der Umsatzgrenze abgestellt.

Kommt es in späteren Kalenderjahren zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze, so beeinflusst dies die ursprüngliche Berechnung nicht.

Toleranzregel:

Innerhalb von fünf Kalenderjahren kann einmal die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden, ohne aus dem Anwendungsbereich zu fallen. Die Toleranzregel kann auch bereits im ersten Jahr der unternehmerischen Tätigkeit beansprucht werden ! Dies gilt auch, wenn die Umsatzgrenzen stets überschritten werden und daher die Kleinunternehmerregelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr zur Anwendung kommt.
28 Jun 2012
by Daniela Muehlmann

Kindergeld Plus in Tirol beantragen

Bezugsberechtigt sind ab 01.07.2012 Eltern mit Hauptwohnsitz in Tirol deren Kinder zwischen dem 02.09.2008 und dem 01.09.2010 geboren wurden und im gemeinsamen Haushalt leben.

Das Ansuchen kann von Anfang Juli 2012 bis Ende Juni 2013 bei der jeweiligen Gemeinde oder Online eingebracht werden. Der Förderbetrag beträgt EUR 400,00 pro Kind.

Der Zuschuss ist von den Kinderbetreuungskosten in Abzug zu bringen und nur der verminderte Betrag kann als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Normalerweise wird von den Gemeinden eine Information dazu versandt, wenn nicht online beantragen.

http://www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-und-soziales/familie/familienreferat/foerderungen/kindergeldplus/

28 Jun 2012
by Daniela Muehlmann

Aktuelle UFS-Entscheidung zur Berechnung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Für die Ermittlung der Einkünfte und damit auch für die Ermittlung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlichen Einkunftsgrenze (EUR 6.000,00) sind Ausgaben des Ehegatten/-gattin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur in Form von Pauschbeträgen (Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig. Weitere Aufwendungen sind für die Berechnung der Einkunftsgrenze nicht in Abzug zu bringen.

Achten Sie jedes Jahr darauf, dass die Einkunftsgrenze nicht überschritten wird. Auch endbesteuerte Kapitalerträge werden in die Grenze miteinbezogen !
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin