Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 01.03.2012 (VI R 33/10) gibt Aufschluss über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches. Nachdem die deutsche Judikator vielfach auch Auswirkungen auf Österreich hat, gebe ich den Inhalt des Urteils kurz wieder:

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind, d.h. grundsätzlich Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt. Ist als Endpunkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder Hausnummer noch Name des besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben, ist das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Angaben durch Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor Allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet, genannt werden. Auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde oder Geschäftspartner ansässig ist und hätte besucht werden können

Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen

Das BMF hat die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen aktualisiert. Diese ist unter folgenden Link abrufbar:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Pritschenwagengem7d_5553/_start.htm

Bitte beachten Sie auch, dass der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf die Informationen in diesen vom BMF selbst (!) veröffentlichten Listen hat !

Gaststättenpauschalierungsverordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben !

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2012 die Gaststättenpauschalierungsverordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Bis zum 31.12.2012 kann sie jedoch noch angewandt werden. Der Gerichtshof war sich bewusst, dass eine unterjährige Außerkraftsetzung zu steuerlichen Problemen führen kann. Damit wird dem Ministerium die Möglichkeit gegeben, eine verfassungskonforme Lösung für eine Pauschalierungsbestimmung im Gaststättenbereich zu finden, die nicht Betriebe unterschiedlicher Kostenstruktur und Profitabilität über einen Kamm schert.

Die Anwendung der Pauschalierung hat mE für viele Steuerpflichtige hohe Freibeträge nach sich gezogen. Auch im Bereich der Vorsteuer-Pauschalierung konnten so oftmals recht hohe Gutschriften lukriert werden.
Es bleibt nun abzuwarten, wie eine neue Pauschalierung aussehen wird und welche Optimierungsmöglichkeiten dadurch entstehen.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater ! Stellen Sie eine Vergleichsrechnung an und nutzen Sie noch in diesem Jahr diese Pauschalierungsmöglichkeit. Verschieben Sie wenn möglich  hohe Betriebsausgaben (bspw Reparaturarbeiten) in das nächste Jahr.

Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz

Betroffen sind jene natürlichen Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und am 01.01.2013 ein Konto bei einer Schweizer Bank besitzen. Nicht vom Steuerabkommen umfasst sind hingegen Personengesellschaften und juristische Personen, also Privatstiftungen, GmbHs etc.

Den Betroffenen bleibt nur die Wahl, sich per Mitteilung an die schweizerische Zahlstelle entweder für die pauschale Abgeltung oder für die freiwillige Meldung zu entscheiden. Unterbleibt die Meldung, wird automatisch die pauschale Abgeltungssteuer abgeführt.
Mit der Pauschalbesteuerung sind die Einkommen-, die Umsatz-, die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten. Es kommt auch zu einer Straffreiheit für allfällig hinterzogene Abgaben. Abgegolten sind jene Steuern, die vor dem 01.01.2012 hinterzogen wurden und nur hinsichtlich Kapitalvermögen, dass vor dem 13.04.2012 angelegt wurde.

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt mindestens 15 %, höchstens 30 %, in Ausnahmefällen auch 38 %. Dies ist abhängig vom Kontozuwachs.

Für die Zukunft sind Schweizer Banken dazu verpflichtet, eine der KESt nachentwickelte Abgeltungssteuer einzubehalten.  Der Abgabepflichtige kann aber auch der Bank die Offenlegung auftragen und in der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Besprechen Sie Ihre Möglichkeiten eingehend mit Ihrem Steuerberater !

Immobilienbesteuerung neu ab 01.04.2012 – deutliche Entlastung für Betriebsgebäude !

Eine deutliche Steuerentlastung ist die Einbeziehung der Betriebsgebäude in den besonderen Steuersatz von 25%. Bis 31.03.2012 unterlagen die stillen Reserven von Betriebsgebäuden bis auf einige Ausnahmen den Tarifsteuersatz (Ausnahme bspw Hauptwohnsitzbefreiung, Hälfesteuersatz für bestimmte Veärußerungsgewinne).

Dieses Ergebnis ist bei Gebäuden deswegen unsystematsich, weil die Absetzung für Abnutzung von idR 2% bis 3 % jährlich, sowie Instandhaltungsaufwendungen sich zum Tarifsteuersatz ausgewirkt haben.
Unterschiede zum Privatbereich bestehen allerdings darin, dass die Einkünfte nicht pauschal zu ermitteln sind. Auch ein Inflationsabschlag bei älteren Betriebsgebäuden ist im Unterschied zum Privatbereich nicht zu berücksichtigen.

Arbeitnehmerveranlagung – Antrag auf Erlassung eines Freibetragsbescheides

In der Regel wird ein Freibetragsbescheid für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid vom Finanzamt erlassen.

Weiter hat aber das Finanzamt losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn die Ausgaben glaubhaft gemacht werden und Werbungskosten von mindestens EUR 900,00 vorliegen.

Steuertipp:

Holen Sie sich somit die Gutschrift schon früher, in dem Sie den Freibetragsbescheid bzw. die Mitteilung dem Arbeitgeber vorlegen und dieser die erhöhten Werbungskosten bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Stellen Sie den Antrag bis spätestens 31.10. des betreffenden Jahres.

Aufnahme der Regelungen zum Jahreszwölftel für dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer

(Neues aus dem Lohnsteuer-Wartungerlass 2011)

Ab 01.01.2012 kommt für die dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer statt dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung.

Für das Urlaubsentgelt gilt folgendes unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die BUAK erfolgt:

  • der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes (50 %) ist immer mit 6 % zu versteuern
  • der Freibetrag iHv EUR 620,00 kommt nicht zur Anwendung
  • Freigrenze iHv EUR 2.100,00 ist nicht anzuwenden
  • keine Sechstelbegrenzung

Bei weiteren sonstige Bezügen (zB Weihnachtsgeld) kommt statt wie bisher dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung. Dabei ist der Freibetrag von EUR 620,00 und die Freigrenze iHv EUR 2.100,00 anzuwenden.

Der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes wird dabei nicht auf das Jahreszwölftel angerechnet. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Jahressechstel.

Anzeigepflicht von Schenkungen (Zweifelsfragen zur BAO – Salzburger Steuerdialog 2011)

Zu diesem Punkt wurde ua geklärt, dass die Einräumung eines Wohnrechts (sofern es die entsprechenden Freigrenzen übersteigt) gemäß § 121 a BAO anzeigepflichtig ist, ebenso wie eine Geldschenkung zum Ankauf einer beliebigen Eigentumswohnung.

Hingegen soll eine Geldschenkung zum Ankauf einer konkreten Eigentumswohnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen, da der Schenkungswille sich auf die konkrete Eigentumswohnung bezieht und die Schenkung von unbeweglichen körperlichen Vermögen nicht der Meldepflicht unterliegt.
In derartigen Fällen wird eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung der Abgabenbehörde notwendig sein, um diesen Fall vom letzteren abzugrenzen.
Auch wurde klargestellt, dass durch eine Vorschenkung zB am 25.11. eines Jahres eine Anzeige-flicht durch eine Nachschenkung am 26.11. des nächsten Jahres vermieden werden kann.

Anzeigepflicht besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Betriebe, bewegliches Vermögen
  • Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen, wenn der Wert EUR 50.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Schenkungen sind nur befreit, wenn die Summe EUR 50.000,00 nicht übersteigt.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert EUR 15.000,00 nicht übersteigt. Jahresbestimmung ident zu  Angehörige.

Prozesskosten und Strafen – Änderungen bei der Abzugsfähigkeit

(Highlights aus dem 2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011)

Neuregelung:

Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, die in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht abzugsfähig, wenn es zu einem Schuldspruch kommt.
Vefahrenskosten in Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (Diversion) sind wie die Diversionszahlung selbst nicht abzugsfähig.

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden (etc) verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Rechtslage bis 01.08.2011 sah vor, das Kosten iZm einem Strafverfahren auch dann noch abzugsfähig sind, wenn ein nur geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorlag. Kosten iZm einem Diversionsverfahren (nicht Diversionszahlung selbst) stellten Werbungskosten dar. Strafen und Geldbußen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle standen, konnten dann abgesetzt werden, wenn sie verschuldensunabhängig verhängt wurden oder wenn nur ein geringes Verschulden vorlag.

Stornogebühren in der Hotellerie – Neues aus dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011

Werden Stornogebühren in Höhe der bereits geleisteten Anzahlung verrechnet und wurde über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so kann die bereits erfolgte Anzahlungsbesteuerung nur dann rückgängig gemacht werden, wenn die ausgestellte Rechnung berichtigt wird.

Diese Aussage wurden nun in die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Demnach können auch Anzahlungsrechnungen eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründen.

Es ist daher zu empfehlen, auf den Rechnungen für nichtunternehmerische Leistungsempfänger den Umsatzsteuerausweis zu vermeiden. Bei einer Rechnungsberichtigung ist befürchten, das der Hotelgast die Rückzahlung der Umsatzsteuer erwarten wird, wenn er eine korrigierte Rechnung erhält.

Auch würden durch diese Rechnungslegung keine administrativen Mehraufwendungen entstehen.

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin