Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Privathauses

Zwischen dem UFS un dem Finanzamt ist strittig, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit mit dem Recht auf vollen Vorsteuerabzug begründet oder nicht.

Nach Ansicht des UFS liegt in Fällen, in denen der erzeugte Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, auch bei sonst nichtunternehmerischen Personen (Private) ein  nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor und der volle Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und Erhaltung steht zu.
Das Finanzamt geht aber von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit aus und hat Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auch hegt der VwGH Zweifel an den Aussagen des UFS und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater, ob Sie vorab die Vorsteuern geltend machen, dem Finanzamt offenlegen und gegebenfalls das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Somit wäre der Vorsteuerabzug bei einer positiven Entscheidung des EuGH gesichert; andernfalls könnte passieren, dass es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten mehr gibt, um das Veranlagungsverfahren wieder aufzunehmen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin