Sachverhalt:
Ein angestellter Geschäftsführer machte gegenüber dem Finanzamt pauschalierte Werbungskosten (Vertreterpauschale) geltend, weil er überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig war.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.06.2012 (2008/15/0231) entschieden, dass auch einem Geschäftsführer, der überwiegend im Außendienst tätig wird, kein Verteterpauschale zusteht, da er kein Vertreter im Sinne der Verordnung ist und auch Leitungstätigkeiten wahrnimmt.
Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05
Zu den Aussagen der Entscheidung:
Fazit:
Der VwGH bestätigte diese Entscheidung des UFS.
(VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012 (2009/15/0197)
Der Verfassungsgerichtshof hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 14.03.2012), wobei die Aufhebung einzelner Teile mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt.
Der UFS hat nun am 09.07.2012 (RV/0245-I/12) entschieden, dass auch innerhalb dieser Frist auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht die Verordnung nicht anzuwenden ist, da eine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EGV vorliegt.
Besprechen Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater !
Bei einem Wechsel von der Befreiung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt kommt es in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu einer Änderung der Verhältnisse.
Bei einem unterjährigen Überschreiten der Umsatzgrenze steht für die Vorleistungen aus dem laufenden KJ nachträglich ein Vorsteuerabzug zu.
Unerwartetes Unterschreiten der Umsatzgrenze
Entweder sind die bisher ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, ansonsten schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung.
Die Anschaffungskosten sind wie folgt zu ermitteln:
Anschaffungskosten samt Nebenkosten
+ Herstellungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
+ Instandsetzungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
– Absetzung für Abnutzung (sofern bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt)
– Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
+ anteilsmäßige Anschaffungskosten für abgetretene Grundstücksteile
= Adaptierte Anschaffungskosten