Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern
26 Aug 2012
by Daniela Muehlmann

Zwangsstrafen wegen Verletzung der Einreichungspflicht beim Firmenbuch

Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse neun Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch offen zu legen. Dabei gibt es Erleichterungen für „kleine“ Gesellschaften.

Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen. Eine Einreichung in Papierform darf nur erfolgen, wenn die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Abschlusses EUR 70.000,00 nicht überschritten haben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist gegen die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführung eine Zwangstrafen zu verhängen.

Zwangsstrafen sind ohne vorherige Androhung und Ermittlungsverfahren zwingend mit einem Mindestbetrag von EUR 700,00 zu bemessen. Bei Fortdauer der Verletzung der Offenlegungspflicht sind die Zwangsstrafen wiederholt (alle zwei Monate) zu verhängen.

Bisher hat der OGH zur Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Einreichung eine strenge Meinung vertreten und entschieden, dass Zwangsstrafen sowohl gegen die Vertretungsorgane selbst als auch für die Gesellschaft verhängt werden dürfen.

Nunmehr hat der OGH (Entscheidung 15.03.2012, 6 Ob 32/12 t) entschieden, dass eine Bestrafung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Einreichung zwar rechtzeitig aber nicht elektronisch sondern in Papierform erfolgt.

Sollte sich daher abzeichnen, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, ist anzuraten, einen vorläufigen Jahresabschluss frist- und formgerecht einzureichen und den endgültigen Jahresabschluss nach Vorliegen nachzureichen.

Kein Vertreterpauschale für Geschäftsführer im Außendienst

Sachverhalt:
Ein angestellter Geschäftsführer machte gegenüber dem Finanzamt pauschalierte Werbungskosten (Vertreterpauschale) geltend, weil er überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig war.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.06.2012 (2008/15/0231) entschieden, dass auch einem Geschäftsführer, der überwiegend im Außendienst tätig wird, kein Verteterpauschale zusteht, da er kein Vertreter im Sinne der Verordnung ist und auch Leitungstätigkeiten wahrnimmt.

Urlaubsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Angestelltenverhältnis

Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05

Haben Gesellschafter-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis eine Verzichtserklärung abgegeben, mit der ihre aus Vorjahren angesammelten verjährten Urlaubsansprüche herabgesetzt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Dienstnehmer eine Forderung gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung des verjährten, nicht verbrauchten Urlaubs gehabt hätten.

Liegt somit nur ein Verzicht auf Urlaubsstunden und nicht auf eine Ablösezahlung vor, ist darin keine Verfügung zu sehen, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bewirkte.

Das Finanzamt stützte sich u.a. auf einen Erlass des BMF vom 08.10.2001 und vertrat die Auffassung, dass die Geschäftsführer auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet und damit über den ihnen zustehenden Geldbetrag verfügt haben. Mit dieser Verfügung sei ein Zufluss bei den Geschäftsführern bewirkt worden.

Da sich aber im Lohnsteuerprüfungsakt keine Hinweise darauf ergaben, dass der Urlaubsverzicht bezahlt worden wäre, ist daher lt.UFS kein Zufluss erfolgt.

Der Vorsteuerabzug nach den aktuellsten EuGH-Urteilen

Die verbundene Entscheidung in den Rs. Mahagèben Kft und Pèter Dàvid beschäftigt sich neuerlich mit der Frage der Kenntnis der Unregelmäßigkeiten des Rechnungsausstellers.

Im ersten Fall wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, weil der Lieferant keine Lieferscheine vorlegen konnte und nicht über die Menge an gelieferten Gegenständen verfügen konnte (…) und auch nicht überprüft wurde, ob der Lieferant steuerpflichtig gewesen ist.

Im zweiten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die von den Subfirmen in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen tatsächlich so stattgefunden haben, auch wenn durch die Prüfung nicht infrage gestellt wurde, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Zu den Aussagen der Entscheidung:

Der Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers ist so anzulegen, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Da es Sache der Steuerbehörden ist, Unregelmäßigkeiten bei Steuerpflichtigen aufzudecken und Erklärungen und Unterlagen zu prüfen, kann die Steuerbehörde nicht um Unternehmer verlangen, zu prüfen ob der Lieferant Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügt und seinen Verpflichtungen zur Abfuhr und Erklärung der MwSt nachgekommen ist. Andernfalls würde die Steuerbehörde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf den Steuerpflichtigen übertragen !

Weiter obliegt es der Steuerbehörde rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige von der Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen musste.

Fazit:

Damit wird einer vorschnellen Aberkennung der Vorsteuer der Finanzverwaltung ein Riegel vorgeschoben. Die Praxis der Finanzverwaltung ist daher nicht haltbar.

Persönlichkeitsbildung doch als Werbungskosten abzugsfähig

Eine Sozialpädagogin machte Kosten geltend, die Honorare, absolvierte Sitzungen und Seminare mit dem Inhalt theoretischer und praktischer Arbeit in Körpererfahrung, Haltungs-, Ausdrucks-, Gefühls- und Bewusstseinsschulung, Selbsterkenntnis und Charakterbildung zum Inhalt hatte.

Das Finanzamt lehnt die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit der Begründung ab, dass das vermittelte Wissen vielfältige Anwendungsmöglichkeiten biete und es sich hier um keine berufsspezifischen Inhalte handle. Das vermittelte Wissen kann auch im privaten Bereich zum großen Teil angewendet werden und stellen aufgrund der privaten Mitveranlassung keine Werbungskosten dar.

Der UFS hat entschieden, dass Werbungskosten vorliegen, da der Beruf als Sozialpädagogin (für Problemkinder) ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen, eine stabile Persönlichkeit und besondere emotionale Stärke erfordere.

Der VwGH bestätigte diese Entscheidung des UFS.

Die Entscheidung des UFS ist zu begrüßen und hat Signalwirkung. Wichtig erscheint dieses Erkenntnis des VwGH vor allem für die sozialen Berufe.

(VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012 (2009/15/0197)

Gaststättenpauschalierung – aktuelle UFS-Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 14.03.2012), wobei die Aufhebung einzelner Teile mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt.

Der UFS hat nun am 09.07.2012 (RV/0245-I/12) entschieden, dass auch innerhalb dieser Frist auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht die Verordnung nicht anzuwenden ist, da eine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EGV vorliegt.

Besprechen Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater !

Kleinunternehmer – Wann ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ?

Bei einem Wechsel von der Befreiung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt kommt es in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu einer Änderung der Verhältnisse.

Bei einem unterjährigen Überschreiten der Umsatzgrenze steht für die Vorleistungen aus dem laufenden KJ nachträglich ein Vorsteuerabzug zu.

Bei einem unterwarteten Unterschreiten der Umsatzgrenze sind die für das laufende KJ bereits abgezogenen Vorsteuern wieder rückzuerstatten, sofern nicht ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wird. Bei Vorleistungen aus Vorjahren ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Vorsteuerkorrektur stattzufinden hat.

Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung

Unerwartetes Unterschreiten der Umsatzgrenze

Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerpflicht (dh vom Überschreiten der Umsatzgrenze iHv EUR 30.000,00 netto) aus und stellt sich in weiterer Folge heraus, dass die Umsatzgrenze unterschritten wird, so ist folgendes zu veranlassen:

Entweder sind die bisher ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, ansonsten schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung.

Oder der Unternehmer gibt eine Optionserklärung zur Steuerpflicht beim Finanzamt ab. Zur Optionserklärung siehe die vorherigen Blogs.

Aktuelle BMF-Information: Änderungen bei UID-Abfrage

Seit 2008 ist das einfache (Stufe 1) und das qualifizierte (Stufe 2) Bestätigungsverfahren über Finanzonline durchführbar. Diese Abfrage kann auch über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) getätigt werden.

Seit 01.07.2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über Finanzonline durchzuführen. Nur wenn dies mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, konnten Bestätigungsverfahren bisher an das UID-Büro des BMF gerichtet werden.

Dieses Büro wird mit 01.08.2012 geschlossen, daher sind telefonische oder schriftliche Anfragen zukünftig an das jeweils zuständige Finanzamt zu richten.

Immobilienertragsteuer: Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Die Anschaffungskosten sind wie folgt zu ermitteln:

Anschaffungskosten samt Nebenkosten
+ Herstellungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
+ Instandsetzungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
– Absetzung für Abnutzung (sofern bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt)
– Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
+ anteilsmäßige Anschaffungskosten für abgetretene Grundstücksteile
= Adaptierte Anschaffungskosten

Als nächsten Schritt sind bis dato ermittelten Einkünfte um die Kosten für die Selbstberechnung oder Mitteilung zu vermindern.

Nicht abzugsfähig sind daher Verkäuferprovision für Makler, Kosten für Inserate, Kosten für Bewertungsgutachten, Kosten für die Vertragserrichtung, Fremdkapitalzinsen (außer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

In Zukunft werden vermutlich die nicht abzugsfähigen Kosten auf die Kaufpreisgestaltung Einfluss nehmen und dem Käufer überwälzt werden.

Mit einer Grundstücksveräußerung verbundene Steuerberatungskosten können aber als Sonderausgaben unbeschränkt abgezogen werden.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin