Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Pendlerpauschale – Neue Regelungen hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

Bislang enthielten die Lohnsteuerrichtlinien eine „starre“ Unzumutbarkeitsstaffel, die festlegte, welche Wegzeit für eine bestimmte Wegstrecke noch zumutbar war.

Diese Regelung wird nun durch folgende flexible Staffelung der zumutbaren Wegzeiten ersetzt:

1. Jedenfalls zumutbar, ist eine Wegzeit von 90 Minuten mit dem Massenbeförderungsmittel für die einfache Wegstrecke.

2. Jedenfalls unzumutbar, ist eine Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden mit dem Massenbeförderungs-mittel für die einfache Wegstrecke.

3. Dazwischen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens drei mal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.

Beispiele enthalten die Lohnsteuerrichtlinien, die auf der BMF-Homepage (FINDOK) abrufbar sind.

Für bereits laufende Pendlerpauschalien ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.

Nationalrat beschließt das 1. Stabilitätsgesetz 2012

Änderungen zur Regierungsvorlage bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermietungen

Eine steuerpflichtige Vermietung (mit 20 % Umsatzsteuer) soll nur dann möglich sein, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer muss diese Voraussetzungen nachweisen !
Grund für die Schließung dieser Steuerlücke war, dass Bauvorhaben mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelagert und steuerpflichtig vermietet wurden. Nach Ablauf von 10 Jahren (Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes) wurde nur mehr umsatzsteuerfrei vermietet.
Diese Regelung gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.08.2012 beginnen (ursprünglich war gedacht 31.03.2012), sofern mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 01.09.2012 begonnen wurde sowie für Wohnungseigentum, dass nach dem 31.08.2012 erworben wird.
25 Mrz 2012
by Daniela Muehlmann

Befreiung für Kleinstunternehmer in der Gewerblichen Sozialversicherung

Keine Pflichtversicherung für Gewerbetreibende (daher nicht für Gesellschafter, Freiberufler und Neue Selbständige) bei geringfügiger Beschäftigung über Antrag (!!) in der Pensions- und Krankenversicherung.

Für diese Befreiung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Ein Ausnahmeantrag muss gestellt werden. Gilt dann ab dem 1.1. des laufenden Kalenderjahres oder mit Monatserstem nach Antragstellung.
2. Umsätze bis max. EUR 30.000,00 (ein einmaliges Überschreiten um 15 % innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich)

3. jährlichen Einkünfte dürfen die Geringfügigkeitsgrenze (2012 = 4.515,12) nicht übersteigen und

4. in den letzten 5 Jahren dürfen nicht mehr als 12 GSVG-Pflichtmonate vorliegen oder das Regelpensionsalter wurde vollendet oder das 57. Lj wurde vollendet und die letzten 5 Jahre vor der Antragstellung wurden die Voraussetzungen laut Punkt 2 und 3 erfüllt.

Tipp:

Voraussetzungen checken, Antrag stellen und durch gezielten Zufluss/Abfluss von Betriebsausgaben/einnahmen das Ergebnis steuern, sodass nicht durch geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenzen die volle Versicherungspflicht entsteht.

Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung ist nur in folgenden Fällen vorzunehmen:

  • Es wurden noch andere Einkünfte bezogen, deren Gesamtbetag EUR 730,00 übersteigt.
  • Es sind Bezüge für zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse enthalten
  • Es sind bestimmteBezüge zugeflossen, zB Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, stpfl Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Zahlungen von Insolvenz-Entgelt, Bezüge iSd Dienstleistungsschecks, Bezüge gem. BUAG (nicht abschließend).
  • Es wurde der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöht Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer hat eine  unrichtige Erklärung betreffend der Pendlerpauschale abgegeben.
  • Der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung abgegeben.
  • etc – (nicht abschließend  – ich habe nur die häufigsten Fälle angeführt)
Wenn die Übermittlung der Erklärung elektronisch erfolgt ist die Frist zur Einreichung der 30.06. eines jeden Jahres, sonst der 30.04..

Steuertipp:

Sollten Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen und es ergibt sich eine Nachzahlung, so kann der Antrag wieder zurückgezogen werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen freiwilligen Antrag handelt und keine Pflichtveranlagungstatbestände vorliegen.

Vergessen Sie die „alte“ Lehrlingsausbildungsprämie nicht !

Die Lehrlingsausbildungsprämie wurde mit Wirkung ab dem 28.06.2008 für neue Lehrverhältnisse abgeschafft. Für Lehrverhältnisse, die vor dem 28.06.2008 eingegangen worden sind, kann die Prämie weiterhin mit dem Formular E108c beantragt werden. Sie beträgt EUR 1.000,00 pro Lehrverhältnis und Kalenderjahr.

Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für 2012 anwendbar. Vergessen Sie daher nicht, diese beim Finanzamt zu beantragen.

17 Mrz 2012
by Daniela Muehlmann

Alters-, Pflegeheim-, Pflegekosten – Was ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ?

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn nicht eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit derartige Aufwendungen verursacht.

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim führen bei einer Unterbringung aus Altersgründen zu keiner außergewöhnlichen Belastung, da diese nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht außergewöhnlich sind.
Allfällige Pflegegelder sowie öffentliche Zuschüsse sind von den Kosten abzuziehen. Trägt ein Unterhaltsverpflichteter (zB Kind) die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter Zusammenhang der Kostentragung mit einer Vermögensübertragung an den Unterhaltsverpflichteten, kann dieser erst bei einer tatsächlichen Vermögensbelastung eine außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Holen Sie sich die KEST vom Finanzamt zurück !

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich KEST-pflichtig (Ausnahmen sind zB Zinserträge aus privaten Darlehen etc). Die KEST wird direkt von der Bank einbehalten.

Im Zuge der Erstellung Ihrer Steuererklärung ist zu überlegen, ob die Kapitalerträge mit dem Tarifsteuersatz versteuert werden sollen und somit die KEST zur Anrechnung und Gutschrift kommt. Dies wird nur dann günstig sein, wenn der Durchschnittsteuersatz unter 25 % liegt.
Auch für Kinder ist dies zu überlegen; die KEST wird allerdings nur dann gutgeschrieben, wenn sie den  Betrag von EUR 610,80 jährlich übersteigt.

Eine weitere Einschränkung besteht, wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht. Dann wird nur die über EUR 364,00 hinausgehende KEST angerechnet.

Steuertipp:

Sie haben zB im Veranlagungsjahr Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze von EUR 11.000,00 bzw. nur steuerfreie Einkünfte (zB Kinderbetreuungsgeld) bezogen. Dann ist es auf jeden Fall günstiger, die Kapitalerträge zu veranlagen, sodass die bisher abgezogene KEST gutgeschrieben wird.

Nullkuponanleihen für die Nutzung des Gewinnfreibetrages:

Nullkuponanleihen für die Nutzung des Gewinnfreibetrages:

Eine Optimierung kann wie folgt aussehen:

Der Unternehmer erwirbt ab 01.04.2012 Nullkuponanleihen, bei denen der Ertrag geballt am Ende der Laufzeit ausbezahlt wird. Derartige Erträge unterliegen als Kursgewinne der Besteuerung. 13 % davon können durch Ausnützung des Gewinnfreibetrages steuerfrei gestellt werden. Gegenüber laufend verzinsten Anleihen besteht der Vorteil, dass keine Zinsen fließen, die von der Anwendung des Gewinnfreibetrages ausgeschlossen sind

Anleihen – Steueroptimierung für natürliche Personen

Der Kauf einer Anleihe sollte ab 01.04.2012 stets nach dem Kupontermin (jedenfalls nicht kurz davor) erfolgen, da die zu  zahlenden Stückzinsen die Anschaffungskosten erhöhen und aufgrund der Nichterteilung einer KEST-Gutschrift (wie bisher in der alten Regelung) erst zeitverzögert mit dem Veräußerungs- bzw. Einlösungerlös steuerlich verrechnet werden können. Die zufließenden Kuponzinsen sind ungekürzt laufend zu versteuern.

Erkundigen Sie sich daher vor dem Ankauf einer Anleihe über den Kupontermin !

Arbeitnehmerveranlagung – vergessen Sie außergewöhnliche Belastungen nicht !

Sie können außergewöhnliche Belastungen für Sie selbst, Ihrem Ehepartner sowie Ihren Kindern geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht:

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Kinderbetreuungkosten – siehe hierzu meine Beiträge im Vormonat

Auch eigene bzw. von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen können abzüglich von Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung angesetzt werden wie  zB:

  • Kosten für ärztliche Behandlung
  • Entbindungskosten, Krankenhaus
  • erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Pflegerin
  • Medikamente, Rezeptgebühren
  • Heilbehelfe, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden
Ebenso können Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse, zB Behebung von Sturmschäden, Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegen-
ständen, die durch Hochwasser zerstört wurden.
Die Kosten eines würdigen, einfachen Begräbnisses und eines Grabdenkmals für einen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung mit je EUR 4.000,00 anerkannt. Vergütungen einer Sterbekasse und der Wert des Nachlasses sind von den tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Adoptionskosten können analog zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin