Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung ist nur in folgenden Fällen vorzunehmen:

  • Es wurden noch andere Einkünfte bezogen, deren Gesamtbetag EUR 730,00 übersteigt.
  • Es sind Bezüge für zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse enthalten
  • Es sind bestimmteBezüge zugeflossen, zB Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, stpfl Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Zahlungen von Insolvenz-Entgelt, Bezüge iSd Dienstleistungsschecks, Bezüge gem. BUAG (nicht abschließend).
  • Es wurde der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöht Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer hat eine  unrichtige Erklärung betreffend der Pendlerpauschale abgegeben.
  • Der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung abgegeben.
  • etc – (nicht abschließend  – ich habe nur die häufigsten Fälle angeführt)
Wenn die Übermittlung der Erklärung elektronisch erfolgt ist die Frist zur Einreichung der 30.06. eines jeden Jahres, sonst der 30.04..

Steuertipp:

Sollten Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen und es ergibt sich eine Nachzahlung, so kann der Antrag wieder zurückgezogen werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen freiwilligen Antrag handelt und keine Pflichtveranlagungstatbestände vorliegen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin