Arbeitnehmerveranlagung – vergessen Sie außergewöhnliche Belastungen nicht !

Sie können außergewöhnliche Belastungen für Sie selbst, Ihrem Ehepartner sowie Ihren Kindern geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht:

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Kinderbetreuungkosten – siehe hierzu meine Beiträge im Vormonat

Auch eigene bzw. von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen können abzüglich von Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung angesetzt werden wie  zB:

  • Kosten für ärztliche Behandlung
  • Entbindungskosten, Krankenhaus
  • erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Pflegerin
  • Medikamente, Rezeptgebühren
  • Heilbehelfe, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden
Ebenso können Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse, zB Behebung von Sturmschäden, Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegen-
ständen, die durch Hochwasser zerstört wurden.
Die Kosten eines würdigen, einfachen Begräbnisses und eines Grabdenkmals für einen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung mit je EUR 4.000,00 anerkannt. Vergütungen einer Sterbekasse und der Wert des Nachlasses sind von den tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Adoptionskosten können analog zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin