Nationalrat beschließt das 1. Stabilitätsgesetz 2012

Änderungen zur Regierungsvorlage bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermietungen

Eine steuerpflichtige Vermietung (mit 20 % Umsatzsteuer) soll nur dann möglich sein, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer muss diese Voraussetzungen nachweisen !
Grund für die Schließung dieser Steuerlücke war, dass Bauvorhaben mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelagert und steuerpflichtig vermietet wurden. Nach Ablauf von 10 Jahren (Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes) wurde nur mehr umsatzsteuerfrei vermietet.
Diese Regelung gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.08.2012 beginnen (ursprünglich war gedacht 31.03.2012), sofern mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 01.09.2012 begonnen wurde sowie für Wohnungseigentum, dass nach dem 31.08.2012 erworben wird.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin