Kleinunternehmer – Option zur Steuerpflicht (Teil 4)

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Ein Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Dies wird dann vorteilhaft sein , wenn seine Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind und die Steuerschuld überwälzt werden kann.

Weiter ist ein Regelbesteuerungsantrag zu überlegen,  wenn größere Investitionen oder zB Instandhaltungen bei Gebäuden anstehen.

Die Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 31.01. des KJ möglich.

Der Verzicht kann nur bis zur Rechtskraft des Bescheides erklärt werden. Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung eines Bescheides kann erneut eine Verzichtserklärung abgegeben werden.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit und daher ergeht in vielen Fällen gar kein Umsatzsteuerbescheid. In solchen Fllen kann die Verzichtserklärung bis  zum Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht werden.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin