Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung

Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze

Geht der Unternehmer zuerst davon aus, dass er die maßgebliche Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (netto) unter Berücksichtigung der Toleranzregelung nicht überschreitet und stellt sich im Laufe des Kalenderjahres heraus, dass diese doch unvorhergesehen überschritten wird, so werden alle Umsätze nachträglich steuerpflichtig.

In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze im Voranmeldungszeitraum erklärt werden, in dem die Umsatzgrenze überschritten wird.

Es sind daher den Leistungsempfängern die Umsatzsteuerbeträge nachzuverrechnen, in dem eine berichtigte Rechnung mit UST-Ausweis ausgestellt wird. In der Regel sind aber die vereinbarten Preise Bruttopreise und hat daher der Unternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Nachforderung der Umsatzsteuer. Es ist daher eine abweichende vertragliche Regelung empfehlenswert.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin