Kleinunternehmer im UStG (Teil 2) – Umsatzgrenze

Die Kleinunternehmerregelung steht nur Unternehmern zu, deren Umsatz im Kalenderjahr EUR 30.000,00 nicht übersteigt. Die Umsatzgrenze ist für das gesamte Unternehmen zu berechnen und gilt nicht betriebsbezogen.

Relevant sind die Umsätze im Inland inklusive der steuerbefreiten Umsätze und der Eigenverbrauch. Es zählen auch Umsätze, die unter die Pauschalierung für Land- und Forstwirte fallen, differenzbesteuerte und margenbesteuerte (Reisebüros) oder  Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften dazu.

Nicht mit einzubeziehen sind:

  • Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe mit Übergang der Steuerschuld
  • Hilfsgeschäfte  zB Verkauf von Anlagevermögen
  • Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind, da der Ort der Leistung im Ausland liegt
  • Umsätze im privaten Bereich
  • Umsätze, die mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind (Subventionen, Schadenersatz, durchlaufende Posten etc)

Aus  zeitlicher Sicht ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Istversteuerer: Es wird auf den  Zeitpunkt der Vereinnahmung abgestellt
  • Sollversteuerer: Es wird auf den   Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung betreffend Ermittlung der Umsatzgrenze abgestellt.

Kommt es in späteren Kalenderjahren zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze, so beeinflusst dies die ursprüngliche Berechnung nicht.

Toleranzregel:

Innerhalb von fünf Kalenderjahren kann einmal die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden, ohne aus dem Anwendungsbereich zu fallen. Die Toleranzregel kann auch bereits im ersten Jahr der unternehmerischen Tätigkeit beansprucht werden ! Dies gilt auch, wenn die Umsatzgrenzen stets überschritten werden und daher die Kleinunternehmerregelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr zur Anwendung kommt.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin