Neuerungen in der Umsatzsteuer: Ansatz des Normalwertes

Zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen soll ab 01.01.2013 der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmers anzusetzen sein, wenn das Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den Bedarf seines Personals vom Normalwert abweicht.

Somit kommt der Normalwert bei außerbetrieblichen Motiven zum Ansatz, zB familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis und der Empfänger der Leistung ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte als Normalwert herangezogen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin