Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Kleinunternehmer im UStG (Teil 2) – Umsatzgrenze

Die Kleinunternehmerregelung steht nur Unternehmern zu, deren Umsatz im Kalenderjahr EUR 30.000,00 nicht übersteigt. Die Umsatzgrenze ist für das gesamte Unternehmen zu berechnen und gilt nicht betriebsbezogen.

Relevant sind die Umsätze im Inland inklusive der steuerbefreiten Umsätze und der Eigenverbrauch. Es zählen auch Umsätze, die unter die Pauschalierung für Land- und Forstwirte fallen, differenzbesteuerte und margenbesteuerte (Reisebüros) oder  Umsätze von gemeinnützigen Körperschaften dazu.

Nicht mit einzubeziehen sind:

  • Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe mit Übergang der Steuerschuld
  • Hilfsgeschäfte  zB Verkauf von Anlagevermögen
  • Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind, da der Ort der Leistung im Ausland liegt
  • Umsätze im privaten Bereich
  • Umsätze, die mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind (Subventionen, Schadenersatz, durchlaufende Posten etc)

Aus  zeitlicher Sicht ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Istversteuerer: Es wird auf den  Zeitpunkt der Vereinnahmung abgestellt
  • Sollversteuerer: Es wird auf den   Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung betreffend Ermittlung der Umsatzgrenze abgestellt.

Kommt es in späteren Kalenderjahren zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze, so beeinflusst dies die ursprüngliche Berechnung nicht.

Toleranzregel:

Innerhalb von fünf Kalenderjahren kann einmal die Umsatzgrenze um bis zu 15 % überschritten werden, ohne aus dem Anwendungsbereich zu fallen. Die Toleranzregel kann auch bereits im ersten Jahr der unternehmerischen Tätigkeit beansprucht werden ! Dies gilt auch, wenn die Umsatzgrenzen stets überschritten werden und daher die Kleinunternehmerregelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr zur Anwendung kommt.

Der Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz (Teil 1)

Da ich mich gerade mit dem Thema Kleinunternehmer im UStG intensiv beschäftige, werde ich in den nächsten Posts über dieses Thema berichten.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, um die Kleinunternehmerregelung anwenden zu können:

  • Es muss sich um einen Unternehmer im Sinne des UStG handeln. (Selbständige Ausübung einer gewerblichen oder berufliche nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen)
  • Der Unternehmer muss einen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland haben.
  • Die Umsätze dürfen im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,00 (Nettogrenze) nicht überschreiten.
  • Es liegt kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor.

Eine Sonderregelung besteht für Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln Diese Sonderregelung, die in den Umsatzsteuerrichtlinien zu finden ist, widerspricht aber dem Unionsrecht. Deshalb ist eine vorherige Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen.

Die Umsatzgrenze ist für das gesamte Unternehmen zu berechnen und wird nicht betriebsbezogen betrachtet.

Aktualisierte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen

Das BMF hat die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen aktualisiert. Diese ist unter folgenden Link abrufbar:

https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Pritschenwagengem7d_5553/_start.htm

Bitte beachten Sie auch, dass der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf die Informationen in diesen vom BMF selbst (!) veröffentlichten Listen hat !

Stornogebühren in der Hotellerie – Neues aus dem Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011

Werden Stornogebühren in Höhe der bereits geleisteten Anzahlung verrechnet und wurde über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so kann die bereits erfolgte Anzahlungsbesteuerung nur dann rückgängig gemacht werden, wenn die ausgestellte Rechnung berichtigt wird.

Diese Aussage wurden nun in die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Demnach können auch Anzahlungsrechnungen eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründen.

Es ist daher zu empfehlen, auf den Rechnungen für nichtunternehmerische Leistungsempfänger den Umsatzsteuerausweis zu vermeiden. Bei einer Rechnungsberichtigung ist befürchten, das der Hotelgast die Rückzahlung der Umsatzsteuer erwarten wird, wenn er eine korrigierte Rechnung erhält.

Auch würden durch diese Rechnungslegung keine administrativen Mehraufwendungen entstehen.

Nationalrat beschließt das 1. Stabilitätsgesetz 2012

Änderungen zur Regierungsvorlage bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermietungen

Eine steuerpflichtige Vermietung (mit 20 % Umsatzsteuer) soll nur dann möglich sein, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer muss diese Voraussetzungen nachweisen !
Grund für die Schließung dieser Steuerlücke war, dass Bauvorhaben mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausgelagert und steuerpflichtig vermietet wurden. Nach Ablauf von 10 Jahren (Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes) wurde nur mehr umsatzsteuerfrei vermietet.
Diese Regelung gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 31.08.2012 beginnen (ursprünglich war gedacht 31.03.2012), sofern mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 01.09.2012 begonnen wurde sowie für Wohnungseigentum, dass nach dem 31.08.2012 erworben wird.

Sparpaket 2012: Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes geplant

Mit der geplanten Neuregelung soll der Zeitraum für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges von 10 auf 20 Jahren verlängert werden. Bisher konnte die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerberichtigung umsatzsteuerfrei verkauft werden.

Die geplante Änderung ist auf Grundstücke anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31.03.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, sowie auf Vermietungen mit einem Vertragsabschluss nach dem 31.03.2012. Es sind daher auch bereits angegangene Bauvorhaben von der Neuregelung betroffen.
Steuertipp an Vermieter:
Schließen Sie den Mietvertrag noch bis zum 31.03.2012 ab !
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin