Kleinunternehmer im UStG (Teil 2) – Umsatzgrenze
Nicht mit einzubeziehen sind:
- Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe mit Übergang der Steuerschuld
- Hilfsgeschäfte zB Verkauf von Anlagevermögen
- Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind, da der Ort der Leistung im Ausland liegt
- Umsätze im privaten Bereich
- Umsätze, die mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind (Subventionen, Schadenersatz, durchlaufende Posten etc)
Aus zeitlicher Sicht ist wie folgt zu unterscheiden:
- Istversteuerer: Es wird auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung abgestellt
- Sollversteuerer: Es wird auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung betreffend Ermittlung der Umsatzgrenze abgestellt.
Kommt es in späteren Kalenderjahren zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze, so beeinflusst dies die ursprüngliche Berechnung nicht.
Toleranzregel: