Behinderteneinstellungsgesetz – Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber beschäftigt, abhängig.

Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.

Der VwGH (21.02.2012 2010/11/0109) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden.

Darüber hinaus sind für begünstigte Behinderte keine Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Kommentar hinterlassen:

* - Pflichtfeld

*

code

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin