Neuregelung Sachbezug für arbeitsplatznahe einfache Unterkunft

Nach bisheriger Verwaltungspraxis war bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Fremdenverkehr, für die kostenlose Überlassung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. In der Vergangenheit führte aber die unterschiedliche Auffassung, bis wann eine einfache Unterkunft vorliegt, oft zu uneinheitlichen Ergebnissen bei GPLA-Prüfungen.

Eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung soll Klarheit schaffen. Diese ist ab 01.01.2013 anzuwenden.

Die Neuregelung gilt für eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt. Die Unterkunft muss auf die Nutzung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Nähe der Unterkunft zum Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt (zB Hotel- und Gastgewerbe).

Bei einer Unterkunft bis 30 m2 ist kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Darüber ist jedenfalls ein Sachbezug anzusetzen. Bis zu einer Größe von max 40 m2 darf beim Ansatz des Sachbezuges ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft für max 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin