Kleinunternehmer und Lieferungen ins EU-Ausland

Liefert ein Kleinunternehmer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat, unterliegen diese Lieferungen auch der Kleinunternehmerregelung ohne Vorsteuerabzug. Die echte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Vorsteuerabzug kommt nicht zur Anwendung, sofern auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht verzichtet wurde.

Da eine solche Lieferung keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, ist diese auch nicht in die Zusammenfassene Meldung aufzunehmen.

Der liefernde Kleinunternehmer benötigt keine UID-Nummer. Der Kleinunternehmer hat dem Leistungsempfänger daher mitzuteilen, dass er der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Beim Leistungsempfänger kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung. Die Rechnung ist daher ohne Angabe einer UID-Nummer und mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auszustellen. Ein Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat daher zu unterbleiben.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin