Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Wegzug des Steuerpflichtigen
Unterbleibt diese Meldung, so behält die Bank laufend KEST ein.
Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !
Unterbleibt diese Meldung, so behält die Bank laufend KEST ein.
Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:
Achtung !
Die Befreiung muss im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt BEANTRAGT werden. Die Bank zieht unabhängig von der Befreiung auf die Kursgewinne KEST ab.
Zwischen dem UFS un dem Finanzamt ist strittig, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit mit dem Recht auf vollen Vorsteuerabzug begründet oder nicht.
Automatisierte Festsetzungen von Säumniszuschlägen erfolgen in der Regel ohne nähere Verschuldensprüfung durch die Abgabenbehörde. Eine Herab- oder Nichtfestsetzung mangels groben Verschuldens ist nur über einen ausreichend begründeten Antrag möglich.
Prüfen Sie daher, ob ein Antrag auf Nicht- bzw. Herabsetzung möglich ist und akzeptieren Sie nicht alle automatisierten Festsetzungen seitens des Finanzamtes.
Betroffen sind jene natürlichen Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und am 01.01.2013 ein Konto bei einer Schweizer Bank besitzen. Nicht vom Steuerabkommen umfasst sind hingegen Personengesellschaften und juristische Personen, also Privatstiftungen, GmbHs etc.
Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt mindestens 15 %, höchstens 30 %, in Ausnahmefällen auch 38 %. Dies ist abhängig vom Kontozuwachs.
Eine deutliche Steuerentlastung ist die Einbeziehung der Betriebsgebäude in den besonderen Steuersatz von 25%. Bis 31.03.2012 unterlagen die stillen Reserven von Betriebsgebäuden bis auf einige Ausnahmen den Tarifsteuersatz (Ausnahme bspw Hauptwohnsitzbefreiung, Hälfesteuersatz für bestimmte Veärußerungsgewinne).
In der Regel wird ein Freibetragsbescheid für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid vom Finanzamt erlassen.
Steuertipp:
Zu diesem Punkt wurde ua geklärt, dass die Einräumung eines Wohnrechts (sofern es die entsprechenden Freigrenzen übersteigt) gemäß § 121 a BAO anzeigepflichtig ist, ebenso wie eine Geldschenkung zum Ankauf einer beliebigen Eigentumswohnung.
Anzeigepflicht besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
Bislang enthielten die Lohnsteuerrichtlinien eine „starre“ Unzumutbarkeitsstaffel, die festlegte, welche Wegzeit für eine bestimmte Wegstrecke noch zumutbar war.
Diese Regelung wird nun durch folgende flexible Staffelung der zumutbaren Wegzeiten ersetzt:
1. Jedenfalls zumutbar, ist eine Wegzeit von 90 Minuten mit dem Massenbeförderungsmittel für die einfache Wegstrecke.
2. Jedenfalls unzumutbar, ist eine Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden mit dem Massenbeförderungs-mittel für die einfache Wegstrecke.
3. Dazwischen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens drei mal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.
Beispiele enthalten die Lohnsteuerrichtlinien, die auf der BMF-Homepage (FINDOK) abrufbar sind.
Für bereits laufende Pendlerpauschalien ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.