Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Wegzug des Steuerpflichtigen

Der Begriff  „Wegzug“ erfasst Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs führen oder dieses einschränken. Zieht der Steuerpflichtige nach dem 01.04.2012 weg, so wird eine Veräußerung der Kapitalanlagen fingiert. Wenn dieser Umstand der Bank gemeldet wird, so entsteht die sogenannte „Wegzugs-KEST“. Das bedeutet, dass die bisher aufgelaufenen Wertsteigerungen festgestellt werden. Der KEST-Abzug erfolgt aber erst bei Veräußerung, Depotentnahme oder -übertragung.

Unterbleibt diese Meldung, so behält die Bank laufend KEST ein.

Durch die Meldung beim Finanzamt wird ein Wegzugsbescheid ausgestellt, der der Bank vorzulegen ist. Somit erfolgt kein laufender KEST-Abzug mehr. Eine spätere Veräußerung wird sodann im Rahmen der Veranlagung in Österreich erfasst.

Vorteilhaft erscheint die Vorlage eines Wegzugsbescheides, wenn nach dem Eintritt der Verjährung (10 Jahre) die Veräußerung bzw. Depotübertrag(entnahme) der Kapitalanlage erfolgt. Der Abzug der laufenden KEST erfolgt verfahrenstechnisch immer im Jahr der tatsächlichen Realisierung und verjährt nicht.

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater !

Vermögenszuwachssteuer – Befreiung für Tilgungsträger

Im Rahmen von bestimmten Tilgungsplänen sind auch nach dem 01.04.2012 erworbene Wertpapiere von der Kursgewinnbesteuerung befreit.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:

  • Tilgungsplan wurde vor dem 01.11.2011 abgeschlosssen.
  • Der Tilgungsplan muss nachweislich mit einem Darlehen in Verbindung stehen.
  • Der Tilgungsplan steht in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung bzw. -sanierung. Mindestens 80 % der Kreditsumme muss für der begünstigten Mittelverwendung dienen. Es können daher im Ausmaß von 20% auch nicht sonderausgabenbegünstigte Einrichtungsgegenstände aus den Kreditmitteln angeschafft werden.
  • Die Darlehensvaluta übersteigt nicht EUR 200.000,00.

Achtung !

Die Befreiung muss im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt BEANTRAGT werden. Die Bank zieht unabhängig von der Befreiung auf die Kursgewinne KEST ab.

Steuerbefreiung für ausländische Studenten als Ferialpraktikanten

Unter dem Begriff „ausländische Studenten“ werden nur solche Studenten verstanden, die an einer ausländischen Hochschule ihrem Studium nachgehen, im Ausland ihren Wohnsitz haben und nur vorübergehend zB zur Erwerbung einer Praxis während der Ferien bei einem inländischen Unternehmen tätig sind.

Daher gilt die Steuerbefreiung für ausländische Studenten, die an einer österreichischen Hochschule studieren, nicht.

Unter einer Ferialpraxis ist eine solche zu verstehen, die entweder in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder der praktischen Ergänzung des Studiums dient.
Die Steuerfreiheit steht aber nur insoweit zu, als vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Deutschland gewährt österreichischen Ferialpraktikanten nur dann Steuerfreiheit, wenn die praktische Ausbildung objektiv notwendig ist. Im reziproken Fall ist die Steuerfreiheit von deutschen Studenten davon abhängig zu machen, dass die Ausbildung ausdrücklich in der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen ist.
In den übrigen Fällen ergibt sich die tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit aus Äußerungen der einzelnen Länder.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie ausländische Studenten als Ferialpraktikanten beschäftigen.

Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Privathauses

Zwischen dem UFS un dem Finanzamt ist strittig, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit mit dem Recht auf vollen Vorsteuerabzug begründet oder nicht.

Nach Ansicht des UFS liegt in Fällen, in denen der erzeugte Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, auch bei sonst nichtunternehmerischen Personen (Private) ein  nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor und der volle Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und Erhaltung steht zu.
Das Finanzamt geht aber von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit aus und hat Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Auch hegt der VwGH Zweifel an den Aussagen des UFS und hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater, ob Sie vorab die Vorsteuern geltend machen, dem Finanzamt offenlegen und gegebenfalls das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Somit wäre der Vorsteuerabzug bei einer positiven Entscheidung des EuGH gesichert; andernfalls könnte passieren, dass es keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten mehr gibt, um das Veranlagungsverfahren wieder aufzunehmen.

Säumniszuschläge sind nur bei grobem Verschulden gerechtfertigt !

Automatisierte Festsetzungen von Säumniszuschlägen erfolgen in der Regel ohne nähere Verschuldensprüfung durch die Abgabenbehörde. Eine Herab- oder Nichtfestsetzung mangels groben Verschuldens ist nur über einen ausreichend begründeten Antrag möglich.

Grobes Verschulden ist zB dann zu verneinen, wenn der Abgabepflichtige einer Selbstberechnung (zB UST, Lohnabgaben) höchstgerichtliche Rechtsprechung, Erlassmeinungen des Finanzministeriums oder Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde zugrunde legt.

Prüfen Sie daher, ob ein Antrag auf Nicht- bzw. Herabsetzung möglich ist und akzeptieren Sie nicht alle automatisierten Festsetzungen seitens des Finanzamtes.

Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz

Betroffen sind jene natürlichen Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und am 01.01.2013 ein Konto bei einer Schweizer Bank besitzen. Nicht vom Steuerabkommen umfasst sind hingegen Personengesellschaften und juristische Personen, also Privatstiftungen, GmbHs etc.

Den Betroffenen bleibt nur die Wahl, sich per Mitteilung an die schweizerische Zahlstelle entweder für die pauschale Abgeltung oder für die freiwillige Meldung zu entscheiden. Unterbleibt die Meldung, wird automatisch die pauschale Abgeltungssteuer abgeführt.
Mit der Pauschalbesteuerung sind die Einkommen-, die Umsatz-, die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten. Es kommt auch zu einer Straffreiheit für allfällig hinterzogene Abgaben. Abgegolten sind jene Steuern, die vor dem 01.01.2012 hinterzogen wurden und nur hinsichtlich Kapitalvermögen, dass vor dem 13.04.2012 angelegt wurde.

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt mindestens 15 %, höchstens 30 %, in Ausnahmefällen auch 38 %. Dies ist abhängig vom Kontozuwachs.

Für die Zukunft sind Schweizer Banken dazu verpflichtet, eine der KESt nachentwickelte Abgeltungssteuer einzubehalten.  Der Abgabepflichtige kann aber auch der Bank die Offenlegung auftragen und in der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Besprechen Sie Ihre Möglichkeiten eingehend mit Ihrem Steuerberater !

Immobilienbesteuerung neu ab 01.04.2012 – deutliche Entlastung für Betriebsgebäude !

Eine deutliche Steuerentlastung ist die Einbeziehung der Betriebsgebäude in den besonderen Steuersatz von 25%. Bis 31.03.2012 unterlagen die stillen Reserven von Betriebsgebäuden bis auf einige Ausnahmen den Tarifsteuersatz (Ausnahme bspw Hauptwohnsitzbefreiung, Hälfesteuersatz für bestimmte Veärußerungsgewinne).

Dieses Ergebnis ist bei Gebäuden deswegen unsystematsich, weil die Absetzung für Abnutzung von idR 2% bis 3 % jährlich, sowie Instandhaltungsaufwendungen sich zum Tarifsteuersatz ausgewirkt haben.
Unterschiede zum Privatbereich bestehen allerdings darin, dass die Einkünfte nicht pauschal zu ermitteln sind. Auch ein Inflationsabschlag bei älteren Betriebsgebäuden ist im Unterschied zum Privatbereich nicht zu berücksichtigen.

Arbeitnehmerveranlagung – Antrag auf Erlassung eines Freibetragsbescheides

In der Regel wird ein Freibetragsbescheid für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid vom Finanzamt erlassen.

Weiter hat aber das Finanzamt losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn die Ausgaben glaubhaft gemacht werden und Werbungskosten von mindestens EUR 900,00 vorliegen.

Steuertipp:

Holen Sie sich somit die Gutschrift schon früher, in dem Sie den Freibetragsbescheid bzw. die Mitteilung dem Arbeitgeber vorlegen und dieser die erhöhten Werbungskosten bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Stellen Sie den Antrag bis spätestens 31.10. des betreffenden Jahres.

Anzeigepflicht von Schenkungen (Zweifelsfragen zur BAO – Salzburger Steuerdialog 2011)

Zu diesem Punkt wurde ua geklärt, dass die Einräumung eines Wohnrechts (sofern es die entsprechenden Freigrenzen übersteigt) gemäß § 121 a BAO anzeigepflichtig ist, ebenso wie eine Geldschenkung zum Ankauf einer beliebigen Eigentumswohnung.

Hingegen soll eine Geldschenkung zum Ankauf einer konkreten Eigentumswohnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen, da der Schenkungswille sich auf die konkrete Eigentumswohnung bezieht und die Schenkung von unbeweglichen körperlichen Vermögen nicht der Meldepflicht unterliegt.
In derartigen Fällen wird eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung der Abgabenbehörde notwendig sein, um diesen Fall vom letzteren abzugrenzen.
Auch wurde klargestellt, dass durch eine Vorschenkung zB am 25.11. eines Jahres eine Anzeige-flicht durch eine Nachschenkung am 26.11. des nächsten Jahres vermieden werden kann.

Anzeigepflicht besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Betriebe, bewegliches Vermögen
  • Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen, wenn der Wert EUR 50.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Schenkungen sind nur befreit, wenn die Summe EUR 50.000,00 nicht übersteigt.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert EUR 15.000,00 nicht übersteigt. Jahresbestimmung ident zu  Angehörige.

Pendlerpauschale – Neue Regelungen hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

Bislang enthielten die Lohnsteuerrichtlinien eine „starre“ Unzumutbarkeitsstaffel, die festlegte, welche Wegzeit für eine bestimmte Wegstrecke noch zumutbar war.

Diese Regelung wird nun durch folgende flexible Staffelung der zumutbaren Wegzeiten ersetzt:

1. Jedenfalls zumutbar, ist eine Wegzeit von 90 Minuten mit dem Massenbeförderungsmittel für die einfache Wegstrecke.

2. Jedenfalls unzumutbar, ist eine Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden mit dem Massenbeförderungs-mittel für die einfache Wegstrecke.

3. Dazwischen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens drei mal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.

Beispiele enthalten die Lohnsteuerrichtlinien, die auf der BMF-Homepage (FINDOK) abrufbar sind.

Für bereits laufende Pendlerpauschalien ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin