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Wissenswertes um das Thema Steuern

Welche Sonderausgaben können Sie abziehen ?

Sonderausgaben sind zum Teil beschränkt, teils unbeschränkt abzugsfähig. Auf jeden Fall wird ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 240,00 jährlich berücksichtigt; davon sind nur  ein Viertel der Aufwendungen (EUR 60,00) abzugsfähig.

Als abzugsfähig werden die Sonderausgaben (zB Lebensversicherungsprämien, Schaffung und Errichtung von Wohnraum, Sanierung von Wohnraum, Kirchenbeitrag) auch dann anerkannt, wenn Sie diese für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Partner (egal ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder nicht) und für Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, leisten.

Steuertipp:

Die Bezahlung der o.a. Sonderausgaben soll in der Familie optimal gestaltet werden.  Es sollte der (Ehe-)Partner die Sonderausgaben tragen, der sie bestmöglich absetzen kann.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 EUR vermindert sich der Sonderausgabenabzug gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,00 nur mehr ein absetzbarer Betrag von EUR 60,00 ergibt.
Umgekehrt wirken sich Sonderausgaben bei geringen Einkünften, die unter der Besteuerungsgrenze von EUR 11.000,00 liegen, nicht aus.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin