Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Neuerungen beim Pendlerpauschale ab 2013

Ab 2013 haben auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf ein anteiliges Pendlerpauschale:

Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte

  • an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales
  • an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht Anspruch auf 2/3 des Pendlerpauschales
  • an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat, besteht Anspruch auf das volle Kalendermonat

Sonstige Neuerungen beim Pendlerpauschale:

Arbeitnehmer, die einen Firmen-PKW auch privat benutzen können (Sachbezug), soll kein Pendlerpauschale mehr zustehen.

Eine Verordnung soll konkret festlegen

  • wie die Entfernung zu ermitteln ist und
  • wann die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist.

Außerdem soll ein Entfernungsrechner auf der BMF-Homepage installiert werden, der über die maßgebliche Entfernung und die Zumutbarkeit Auskunft geben soll. Man darf gespannt sein !

Jobticket – neu ab 2013

Der Arbeitgeber soll ab 2013 die Möglichkeit erhalten, auch jene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern zu lassen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. (Jobticket für alle !)

Diese Regelung soll auch für jene Fälle gelten, in denen der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt.

In jedem Fall gilt, dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.

Pendlereuro ab 2013

Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag, der allen Arbeitnehmern mit Anspruch auf das Pendlerpauschale zusteht. Der Pendlereuro beträgt jährlich EUR 2,00 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Pendlereuro wird vom Arbeitgeber bei der Personalverrechnung berücksichtigt und vermindert anders als das Pendlerpauschale direkt die Lohnsteuer. Das Pendlerpauschale vermindert ja nur die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Bei Teilzeitbeschäftigten kommt es wie bei der Pendlerpauschale zu einer Aliquotierung.

Damit auch Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Förderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von EUR 141,00 auf EUR 290,00 angehoben werden, sodass die Negativsteuer max EUR 400,00 beträgt.

Grundbuchsgebühren-Novelle beschlossen

Der Entwurf zur Grundbuchsgebühren-Novelle ist am 30.10.2012 im Ministerrat beschlossen worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den vom BMJ überarbeiteten Gesetzesentwurf konnten ausgeräumt werden.

Demnach soll für alle Immobilientransaktionen in der Familie (Verkauf, Erben, Schenken) und in der Landwirtschaft sowie für Umgründungen und Transaktionen zwischen Unternehmen und Gesellschafter die Eintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert (max. 30 % vom Verkehrswert) berechnet werden.

Weiters sollen alle Anträge die bis zum 31.12.2012 bei Gericht einlangen noch unter die alte Regelung fallen.

Befreiungen von der Immobilienertragsteuer (Teil 2)

Herstellerbefreiung

Auch selbst erstellte Gebäude sind wie bisher von der Besteuerung befreit. Die Befreiung gilt aber dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung (zB Vermietung) gedient hat. Im Fall einer teilweisen Nutzung zur Einkünfteerzielung steht die Befreiung anteilig zu.

Die Befreiung gilt NICHT für Grund und Boden.

Die Herstellerbefreiung ist nur für den Veräußerer, sofern dieser Bauherr war, nicht aber für dessen Erben und weitere Rechtsnachfolger anwendbar.

Der Veräußerungserlös kann im Verhältnis 20:80 (Grund:Gebäude) aufgeteilt werden. Erscheint diese pauschale Aufteilung im Einzelfall allerdings nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

Befreiungen von der Immobilienertragsteuer (Teil 1)

Hauptwohnsitzbefreiung

Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, die ab der Anschaffung und Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz des Veräußers darstellten, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Zusätzlich sind auch Veräußerungen befreit, wenn das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Als Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, zu verstehen. Kein Eigenheim liegt bei einem Gebäude vor, das aus drei Wohneinheiten besteht, an denen nicht Wohnungseigentum begründet wurde.

Daher kann in Zukunft die Begründung von Wohnungseigentum von erheblichen Vorteil sein.

Die Befreiung gilt auch für ein angemessenes großes Grundstück. Das BMF versteht darunter ein Grundstück von 1000 m2.

Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung müssen unmittelbar durch den Veräußerer erfüllt sein. Die bloße Erfüllung durch den Erblasser ist nicht ausreichend !

Grundbuchsgebühren-Novelle – Handlungsbedarf bei Schenkungen, Erbschaften bis Ende Oktober 2012

Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf ist geplant, die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1 % ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert statt bisher vom 3-fachen Einheitswert des Grundstückes zu bemessen.

Daher wird sich bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine massive Gebührenerhöhung ergeben.

Bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung der dringenden Wohnbedürfnisse des Berechtigten dient, soll die Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswertes der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes sein.

Der Verkehrswert ist von dem Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Sachverständigengutachten) zur Plausibilitätsprüfung zu bescheinigen.

Aufgrund der geplanten Übergangsregelung ist eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 01.01.2013 erfolgt.

Besprechen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Steuerberater !

Kosten für Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung

Der UFS hat mit Entscheidung vom 19.06.2012 (RV/0132-W/11) entschieden, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Lt UFS liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn der Besuch eines Fitnessstudios medizinisch indiziert ist, eine ärztliche Verordnung zu einem Physiotherapeuten vorliegt und dieser zur weiteren Behandlung die medizinisch indizierten Übungen vorführt, damit der Patient diese Übungen nach einem Übungsplan und unter Aufsicht eines Therapeuten oder Heilmasseurs selbst ausübt.

Das Finanzamt hat eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Persönlichkeitsbildung doch als Werbungskosten abzugsfähig

Eine Sozialpädagogin machte Kosten geltend, die Honorare, absolvierte Sitzungen und Seminare mit dem Inhalt theoretischer und praktischer Arbeit in Körpererfahrung, Haltungs-, Ausdrucks-, Gefühls- und Bewusstseinsschulung, Selbsterkenntnis und Charakterbildung zum Inhalt hatte.

Das Finanzamt lehnt die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit der Begründung ab, dass das vermittelte Wissen vielfältige Anwendungsmöglichkeiten biete und es sich hier um keine berufsspezifischen Inhalte handle. Das vermittelte Wissen kann auch im privaten Bereich zum großen Teil angewendet werden und stellen aufgrund der privaten Mitveranlassung keine Werbungskosten dar.

Der UFS hat entschieden, dass Werbungskosten vorliegen, da der Beruf als Sozialpädagogin (für Problemkinder) ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen, eine stabile Persönlichkeit und besondere emotionale Stärke erfordere.

Der VwGH bestätigte diese Entscheidung des UFS.

Die Entscheidung des UFS ist zu begrüßen und hat Signalwirkung. Wichtig erscheint dieses Erkenntnis des VwGH vor allem für die sozialen Berufe.

(VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012 (2009/15/0197)

Immobilienertragsteuer: Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Die Anschaffungskosten sind wie folgt zu ermitteln:

Anschaffungskosten samt Nebenkosten
+ Herstellungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
+ Instandsetzungsaufwendungen (soweit nicht bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen)
– Absetzung für Abnutzung (sofern bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt)
– Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
+ anteilsmäßige Anschaffungskosten für abgetretene Grundstücksteile
= Adaptierte Anschaffungskosten

Als nächsten Schritt sind bis dato ermittelten Einkünfte um die Kosten für die Selbstberechnung oder Mitteilung zu vermindern.

Nicht abzugsfähig sind daher Verkäuferprovision für Makler, Kosten für Inserate, Kosten für Bewertungsgutachten, Kosten für die Vertragserrichtung, Fremdkapitalzinsen (außer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

In Zukunft werden vermutlich die nicht abzugsfähigen Kosten auf die Kaufpreisgestaltung Einfluss nehmen und dem Käufer überwälzt werden.

Mit einer Grundstücksveräußerung verbundene Steuerberatungskosten können aber als Sonderausgaben unbeschränkt abgezogen werden.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin