Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Handwerkerbonus

Der Nationalrat hat die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen. Es sollen Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenen Wohnraum gefördert werden. Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung inklusive Fahrtkosten. Materialkosten, Kosten für Waren und Entsorgung sind nicht Gegenstand der Förderung.
 
Die Maßnahmen müssen nach dem 30.06.2014 und vor dem 31.12.2015 begonnen werden. Förderungswerber können nur natürliche Personen sein.
 
Die Höhe der Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosen ohne Umsatzsteuer. Die Kosten müssen mindestens EUR 200,00 betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr betragen EUR 3.000,00 (ohne Umsatzsteuer).
 
Es stehen allerdings nur begrenzte Mittel aus dem Budget zur Verfügung. Details zur genauen Abwicklung sind noch nicht bekannt.

Pendlerrechner liefert falsche Ergebnisse

Der in der Pendlerverordnung vorgesehene Pendlerrechner zur Ermittlung eines allfälligen zustehenden Pendlerpauschales ist nun unter https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ online.

Die Pendlerverordnung ist grundsätzlich ab 01.01.2014 anzuwenden, eine rückwirkende Anwendung ist aber vorgesehen. Dies soll mittels Aufrollung bis spätestens 30.09.2014 erfolgen.

Der Pendlerrechner wurde in den Medien bisher heftig kritisiert und liefert laut Berichten  zum Teil falsche Ergebnisse. Bei einem falschen Ergebnis ist der Gegenbeweis zulässig, allerdings nur im Rahmen der jährlichen Veranlagung !

Wann sind Umschulungskosten als Werbungskosen absetzbar ?

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten ist, dass der neue Beruf zwar nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden muss, aber die Eignung für ein zukünftiges Steuersubstrat besitzt.

Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen einer Absicht, Einkünfte zu erzielen, liegen sofort Werbungskosten vor, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufs letztlich scheitert, zB weil der Steuerpflichtige tatsächlich keinen Arbeitsplatz findet.

(Salzburger Steuerdialog 2013 – Beantwortung von Zweifelsfragen zur Lohnsteuer)

Verlustausgleich bei Kapitaleinkünften – Steuertipps zum Jahresende

Für jene Kapitaleinkünfte, bei denen ein eingeschränkter Verlustausgleich vorgesehen ist, sollten Sie überlegen, ob es steuerlich unter Umständen günstiger wäre, noch heuer einen Verlust bzw. einen Gewinn zu realisieren. Andernfalls kann passieren, dass ein realisierter Verlust nicht steuerwirksam ist.

Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater !

Steuertipps zum Jahresende – Werbungskosten noch vor dem 31.12.2013 bezahlen.

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2013 bezahlt werden, damit sie
in 2013 noch von der Steuer abgesetzt werden können.   
Insbesondere ist an Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, Kosten
für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur,
Mitgliedsbeiträge etc zu denken. Auch heuer noch geleistete Voraus-
zahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden.   
Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten
Tätigkeit im Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung
können als Werbungskosten geltend gemacht werden.   

Antragsrecht auf Arbeitnehmerveranlagung 2008 sowie zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer endet am 31.12.2013

Am 31.12.2013 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2008.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2008 von den Gehaltsbezügen des Dienstnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2013 einen Rückzahlungsantrag stellen.

Wer kann Täter eines Finanzvergehens sein ?

Die Finanzvergehen im Finanzstrafrecht sind Allgemeindelikte. Wer die darin jeweils formulierte Tathandlung setzt, ist Täter dieser Delikte. Unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann somit auch jemand ein, der selbst nicht Abgabepflichtiger ist und keinen „Vorteil“ aus dem Finanzvergehen ziehen würde.

Beispiele:

Die Buchhaltungskraft eines Unternehmens, die bewusst falsche Jahresumsatzsteuererklärungen abgibt, verletzt eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wenn eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, ist die Buchhaltungskraft als unmittelbare Täterin strafbar.

Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein. Es ist für die strafrechtliche Verantwortung belanglos, ob eine formelle Vertretungsbefugnis besteht.

Eine Haftung trifft auch denjenigen, der sich uneigennützig als stolzer Vereinsobmann die schriftliche „Generalvollmacht“ geben lässt, seinen Verein in allen Belangen zu vertreten. Die erteilte Vollmacht umfasst auch die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf abgabenrechtliche Belange.

Fazit:

Durch die Übernahme fremder abgabenrechtlicher Verpflichtungen wird freiwillig auch ein nicht zu unterschätzendes strafrechtliches Risiko eingegangen.

Steuerliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe (Teil 2)

Das Finanzministerium hat über steuerliche Erleichterungen wie folgt informiert:

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsangaben:

Es sind keine Gebühren bei folgenden Tatbeständen zu entrichten, sofern sie auf eine Katastrophe zurückzuführen sind:

  • Ersatzsausstellung gebührenpflichtiger Schriften
  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
  • Bestandverträge iZm einer Ersatzbeschaffung

Erstreckung der Frist für die Einreichung folgender Abgabenerklärungen:

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuererklärung, sowie für die Feststellung der Einkünfte bei Personengesellschaften werden von Ende Juni 2013 auf 31.08.2013.

Erleichterung bei Steuernachzahlungen:

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingten Zahlungsverzug
  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 31.10.2013 verlängert.  (Antragstellung ist auf Katastrophenfall eingeschränkt, daher separate Begründung notwendig)

Steuerliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe (Teil 1)

Das BMF hat am 04.06.2013 über mögliche steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen für Betroffene als auch für jene, die durch ihre Spende einen wertvollen Beitrag leisten, informiert:

Die Highlights daraus sind:

  • Freiwillige  Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei
  • Geldspenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen an die freiwillige Feuerwehr sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Sachspenden auch dem Betriebsvermögens sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Sachhilfen und Geldhilfen bei Katastrophenfällen sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es genügt eine Berichterstattung in den regionalen Medien oder bspw. eine Darstellung auf der Website des Unternehmens.

Als außergewöhnliche Belastungen im Privatbereich kommen in Betracht:

  • Sämtliche Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie für nachbeschaffte Vermögenswerte sind nach Abzug von Subventionen/Spenden ohne Selbstbehalt abzugsfähig.
  • Die Ersatzbeschaffung von Wohnungen, Einrichtungen, Elektro-/Haushaltsgeräte, Kleidung, Geschirr kann bis zur Höhe des nachgewiesenen Neuwertes angesetzt werden, bei PKW nur bis zur Höhe des Zeitwerts.

Die steuerliche Berücksichtigung kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden !

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin