Anzeigepflicht von Schenkungen (Zweifelsfragen zur BAO – Salzburger Steuerdialog 2011)

Zu diesem Punkt wurde ua geklärt, dass die Einräumung eines Wohnrechts (sofern es die entsprechenden Freigrenzen übersteigt) gemäß § 121 a BAO anzeigepflichtig ist, ebenso wie eine Geldschenkung zum Ankauf einer beliebigen Eigentumswohnung.

Hingegen soll eine Geldschenkung zum Ankauf einer konkreten Eigentumswohnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen, da der Schenkungswille sich auf die konkrete Eigentumswohnung bezieht und die Schenkung von unbeweglichen körperlichen Vermögen nicht der Meldepflicht unterliegt.
In derartigen Fällen wird eine eindeutige Sachverhaltsfeststellung der Abgabenbehörde notwendig sein, um diesen Fall vom letzteren abzugrenzen.
Auch wurde klargestellt, dass durch eine Vorschenkung zB am 25.11. eines Jahres eine Anzeige-flicht durch eine Nachschenkung am 26.11. des nächsten Jahres vermieden werden kann.

Anzeigepflicht besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Betriebe, bewegliches Vermögen
  • Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen, wenn der Wert EUR 50.000,00 nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Schenkungen sind nur befreit, wenn die Summe EUR 50.000,00 nicht übersteigt.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert EUR 15.000,00 nicht übersteigt. Jahresbestimmung ident zu  Angehörige.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin