Grundbuchsgebühren-Novelle – Handlungsbedarf bei Schenkungen, Erbschaften bis Ende Oktober 2012

Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf ist geplant, die Grundbuch-Eintragungsgebühr iHv 1,1 % ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert statt bisher vom 3-fachen Einheitswert des Grundstückes zu bemessen.

Daher wird sich bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkungen, Erbschaften) und bei Umgründungen eine massive Gebührenerhöhung ergeben.

Bei Übertragungen zur Fortführung eines Betriebes und bei Übertragung einer Liegenschaft, die der Befriedigung der dringenden Wohnbedürfnisse des Berechtigten dient, soll die Bemessungsgrundlage anstelle des Verkehrswertes der 3-fache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes sein.

Der Verkehrswert ist von dem Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Sachverständigengutachten) zur Plausibilitätsprüfung zu bescheinigen.

Aufgrund der geplanten Übergangsregelung ist eine Anwendung der bestehenden Rechtslage nur bei jenen Liegenschaftsübertragungen sichergestellt, die bis Ende Oktober 2012 durchgeführt werden oder die Eintragung im Grundbuch noch vor 01.01.2013 erfolgt.

Besprechen Sie sich daher umgehend mit Ihrem Steuerberater !

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin