Persönlichkeitsbildung doch als Werbungskosten abzugsfähig

Eine Sozialpädagogin machte Kosten geltend, die Honorare, absolvierte Sitzungen und Seminare mit dem Inhalt theoretischer und praktischer Arbeit in Körpererfahrung, Haltungs-, Ausdrucks-, Gefühls- und Bewusstseinsschulung, Selbsterkenntnis und Charakterbildung zum Inhalt hatte.

Das Finanzamt lehnt die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit der Begründung ab, dass das vermittelte Wissen vielfältige Anwendungsmöglichkeiten biete und es sich hier um keine berufsspezifischen Inhalte handle. Das vermittelte Wissen kann auch im privaten Bereich zum großen Teil angewendet werden und stellen aufgrund der privaten Mitveranlassung keine Werbungskosten dar.

Der UFS hat entschieden, dass Werbungskosten vorliegen, da der Beruf als Sozialpädagogin (für Problemkinder) ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen, eine stabile Persönlichkeit und besondere emotionale Stärke erfordere.

Der VwGH bestätigte diese Entscheidung des UFS.

Die Entscheidung des UFS ist zu begrüßen und hat Signalwirkung. Wichtig erscheint dieses Erkenntnis des VwGH vor allem für die sozialen Berufe.

(VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012 (2009/15/0197)

Kommentar hinterlassen:

* - Pflichtfeld

*

code

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin