Kosten für Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung

Der UFS hat mit Entscheidung vom 19.06.2012 (RV/0132-W/11) entschieden, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Lt UFS liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn der Besuch eines Fitnessstudios medizinisch indiziert ist, eine ärztliche Verordnung zu einem Physiotherapeuten vorliegt und dieser zur weiteren Behandlung die medizinisch indizierten Übungen vorführt, damit der Patient diese Übungen nach einem Übungsplan und unter Aufsicht eines Therapeuten oder Heilmasseurs selbst ausübt.

Das Finanzamt hat eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin