Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 01.03.2012 (VI R 33/10) gibt Aufschluss über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches. Nachdem die deutsche Judikator vielfach auch Auswirkungen auf Österreich hat, gebe ich den Inhalt des Urteils kurz wieder:

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind, d.h. grundsätzlich Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt. Ist als Endpunkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder Hausnummer noch Name des besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben, ist das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Angaben durch Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor Allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet, genannt werden. Auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde oder Geschäftspartner ansässig ist und hätte besucht werden können

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin