Der Vorsteuerabzug nach den aktuellsten EuGH-Urteilen

Die verbundene Entscheidung in den Rs. Mahagèben Kft und Pèter Dàvid beschäftigt sich neuerlich mit der Frage der Kenntnis der Unregelmäßigkeiten des Rechnungsausstellers.

Im ersten Fall wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt, weil der Lieferant keine Lieferscheine vorlegen konnte und nicht über die Menge an gelieferten Gegenständen verfügen konnte (…) und auch nicht überprüft wurde, ob der Lieferant steuerpflichtig gewesen ist.

Im zweiten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die von den Subfirmen in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen tatsächlich so stattgefunden haben, auch wenn durch die Prüfung nicht infrage gestellt wurde, dass die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Zu den Aussagen der Entscheidung:

Der Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers ist so anzulegen, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Da es Sache der Steuerbehörden ist, Unregelmäßigkeiten bei Steuerpflichtigen aufzudecken und Erklärungen und Unterlagen zu prüfen, kann die Steuerbehörde nicht um Unternehmer verlangen, zu prüfen ob der Lieferant Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügt und seinen Verpflichtungen zur Abfuhr und Erklärung der MwSt nachgekommen ist. Andernfalls würde die Steuerbehörde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf den Steuerpflichtigen übertragen !

Weiter obliegt es der Steuerbehörde rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige von der Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen musste.

Fazit:

Damit wird einer vorschnellen Aberkennung der Vorsteuer der Finanzverwaltung ein Riegel vorgeschoben. Die Praxis der Finanzverwaltung ist daher nicht haltbar.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin