Zwangsstrafen wegen Verletzung der Einreichungspflicht beim Firmenbuch

26 Aug 2012
by Daniela Muehlmann
Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse neun Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch offen zu legen. Dabei gibt es Erleichterungen für „kleine“ Gesellschaften.

Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen. Eine Einreichung in Papierform darf nur erfolgen, wenn die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Abschlusses EUR 70.000,00 nicht überschritten haben. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist gegen die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführung eine Zwangstrafen zu verhängen.

Zwangsstrafen sind ohne vorherige Androhung und Ermittlungsverfahren zwingend mit einem Mindestbetrag von EUR 700,00 zu bemessen. Bei Fortdauer der Verletzung der Offenlegungspflicht sind die Zwangsstrafen wiederholt (alle zwei Monate) zu verhängen.

Bisher hat der OGH zur Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Einreichung eine strenge Meinung vertreten und entschieden, dass Zwangsstrafen sowohl gegen die Vertretungsorgane selbst als auch für die Gesellschaft verhängt werden dürfen.

Nunmehr hat der OGH (Entscheidung 15.03.2012, 6 Ob 32/12 t) entschieden, dass eine Bestrafung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Einreichung zwar rechtzeitig aber nicht elektronisch sondern in Papierform erfolgt.

Sollte sich daher abzeichnen, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, ist anzuraten, einen vorläufigen Jahresabschluss frist- und formgerecht einzureichen und den endgültigen Jahresabschluss nach Vorliegen nachzureichen.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin