Sachverhalt:
Ein angestellter Geschäftsführer machte gegenüber dem Finanzamt pauschalierte Werbungskosten (Vertreterpauschale) geltend, weil er überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig war.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.06.2012 (2008/15/0231) entschieden, dass auch einem Geschäftsführer, der überwiegend im Außendienst tätig wird, kein Verteterpauschale zusteht, da er kein Vertreter im Sinne der Verordnung ist und auch Leitungstätigkeiten wahrnimmt.
Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05
Der Verfassungsgerichtshof hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 14.03.2012), wobei die Aufhebung einzelner Teile mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt.
Der UFS hat nun am 09.07.2012 (RV/0245-I/12) entschieden, dass auch innerhalb dieser Frist auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht die Verordnung nicht anzuwenden ist, da eine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EGV vorliegt.
Besprechen Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater !
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde folgende Änderung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern beschlossen:
Das BMF hat folgende Information zur Auslegung dieser Bestimmung am 20.06.2012 bekannt gegeben:
Vom Anwendungsbereich sind nur Wirtschaftsgüter erfasst, die
Vom Anwendungsbereich sind daher umfasst:
Die Neuregelung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Auch in diesem Bereich gibt es Neuerungen bei der Beantragung. Es wurde die Förderung für Auftragsforschung erweitert und die Chance auf Rechtssicherheit verbessert. Allerdings muss mit einem vor allem zeitlichen Mehraufwand gerechnet werden, da für jeden Antrag ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden muss.
Unklar ist das Inkrafttreten der Neuregelung; voraussichtlich ist sie für eingereichte Anträge ab dem 01.01.2013 anzuwenden.
Praktische Umsetzung bei der eigenbetrieblichen Forschung:
Variante 1 – Prämienbeantragung ohne Rechtssicherheit:
Variante 2 – Anforderung Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO (Rechtssicherheit dem Grunde nach):
Das sogenannte Stabilitätsgesetz 2012 bringt eine weitere Änderung in Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit sich, die bestimmt nicht zur Vereinfachung des Steuersystems beiträgt, sondern sich als praxisuntauglich erweist.
Für den Bereich des Umlaufvermögens (also Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen) gilt ganz allgemein das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Es besteht daher weder eine Aktivierungspflicht noch ein -wahlrecht.
Die Neuregelung betrifft Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Diese sollen in Zukunft erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar sein.
Die Neuregelung ist mit 01.04.2012 in Kraft getreten und wird betroffene Unternehmer und Berater vor unlösbare Aufgaben stellen:
Die Finanzministerin hat uns eine Vereinfachung versprochen, stattdessen wird das Steuersystem noch komplizierter !
Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater, denn es kann praktisch jeder von der Neuregelung betroffen sein – auch Händler und Handwerker !
Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 01.03.2012 (VI R 33/10) gibt Aufschluss über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches. Nachdem die deutsche Judikator vielfach auch Auswirkungen auf Österreich hat, gebe ich den Inhalt des Urteils kurz wieder: