Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Neues zur Gaststättenpauschalierung

Bekannterweise hat der VfGH Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung einzelner Teile erst mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt. In seiner Entscheidung vom 9.7.2012, RV/0245-I/12 verweigerte der UFS die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-VO generell mit der Begründung, dass diese Verordnung eine unionswidrige Beihilfe sei. Siehe hierzu meinen Blog vom 02.08.2012.

Das BMF  hat mit Schreiben vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass es die Auffassung des UFS nicht teilt und die Finanzämter angewiesen wurden, die Pauschalierungsverordnung bei der Veranlagung 2012 noch anzuwenden.

Wenn man nun davon ausgeht, dass die Pauschalierung in der jetzigen Form nur mehr bis 2012 anzuwenden ist, sind unbedingt Optimierungsüberlegungen mit Ihrem Steuerberater anzustellen !

Empfehlenswert kann es daher sein, Betriebsausgaben in das Jahr 2013 zu verschieben (Zahlungsfluss) und Betriebseinnahmen wenn möglich noch vorzuziehen (zB Anzahlungen, Vorauszahlungen).

Kein Vertreterpauschale für Geschäftsführer im Außendienst

Sachverhalt:
Ein angestellter Geschäftsführer machte gegenüber dem Finanzamt pauschalierte Werbungskosten (Vertreterpauschale) geltend, weil er überwiegend im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig war.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.06.2012 (2008/15/0231) entschieden, dass auch einem Geschäftsführer, der überwiegend im Außendienst tätig wird, kein Verteterpauschale zusteht, da er kein Vertreter im Sinne der Verordnung ist und auch Leitungstätigkeiten wahrnimmt.

Urlaubsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Angestelltenverhältnis

Aktuelle UFS-Entscheidung 17.04.2012 RV/0045-W/05

Haben Gesellschafter-Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis eine Verzichtserklärung abgegeben, mit der ihre aus Vorjahren angesammelten verjährten Urlaubsansprüche herabgesetzt werden, lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Dienstnehmer eine Forderung gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung des verjährten, nicht verbrauchten Urlaubs gehabt hätten.

Liegt somit nur ein Verzicht auf Urlaubsstunden und nicht auf eine Ablösezahlung vor, ist darin keine Verfügung zu sehen, die einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bewirkte.

Das Finanzamt stützte sich u.a. auf einen Erlass des BMF vom 08.10.2001 und vertrat die Auffassung, dass die Geschäftsführer auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet und damit über den ihnen zustehenden Geldbetrag verfügt haben. Mit dieser Verfügung sei ein Zufluss bei den Geschäftsführern bewirkt worden.

Da sich aber im Lohnsteuerprüfungsakt keine Hinweise darauf ergaben, dass der Urlaubsverzicht bezahlt worden wäre, ist daher lt.UFS kein Zufluss erfolgt.

Gaststättenpauschalierung – aktuelle UFS-Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-VO als gesetzwidrig aufgehoben (Erkenntnis vom 14.03.2012), wobei die Aufhebung einzelner Teile mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft tritt.

Der UFS hat nun am 09.07.2012 (RV/0245-I/12) entschieden, dass auch innerhalb dieser Frist auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht die Verordnung nicht anzuwenden ist, da eine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EGV vorliegt.

Besprechen Sie sich daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater !

Neue Meldebestimmungen bei den selbständigen Erwerbstätigen !

Seit 01.01.1998 gibt es die „neuen“ Selbständigen. Dieser Pflichtversicherungstatbestand wurde für jene Personen geschaffen, die nicht wirtschaftskammerzugehörig sind und selbständige/gewerbliche Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze beziehen.

Die maßgebliche Versicherungsgrenze beträgt jährlich EUR 6.453,36, wenn noch andere Einkünfte vorliegen jährlich EUR 4.515,12. Welche Versicherungsgrenze anzuwenden ist, besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

Bisher konnte man die Versicherungserklärung (Überschreitungserklärung) bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides an die SVA übermitteln. Somit wurde kein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % vorgeschrieben.

Neu ist, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres eine rückwirkende Anmeldung (Überschreitungserklärung) nicht mehr möglich ist und der Beitragszuschlag von 9,3% vorgeschrieben wird.

Daher sollte man bis Ende des Kalenderjahres die Einkünfte beobachten bzw. hochrechnen, um Ende Dezember noch rechtzeitig feststellen zu können, ob die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wird.

Information des BMF betreffend Änderungen beim Zufluss-/Abflussprinzip bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde folgende Änderung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern beschlossen:

„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“

Das BMF hat folgende Information zur Auslegung dieser Bestimmung am 20.06.2012 bekannt gegeben:

Vom Anwendungsbereich sind nur Wirtschaftsgüter erfasst, die

  • wären sie Anlagevermögen nicht abnutzbar sind und sich
  • von ihrer Werthaltigkeit als Vermögensanlage eignen.

Vom Anwendungsbereich sind daher umfasst:

  • Grund und Boden, grundstücksgleiche Rechte
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  • unverarbeitete Edelsteine und Edelmetalle, Gold- oder Silbermünzen
  • Kunstwerke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert, den Betrag von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut übersteigen
  • Antiquitäten mit einem Wert von EUR 5.000,00 für das jeweilige Wirtschaftsgut
  • Wirtschaftsgüter mit besonderem Seltenheits- oder Sammlerwert (zB alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine), deren Wert jeweils EUR 5.000,00 übersteigt.

Die Bestimmung ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.03.2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Anschaffung unabhängig vom Zahlungsfluss.

Den Volltext der BMF Info ist auf der BMF Homepage unter Angabe der Geschäftszahl BMF-010203/0286-VI/6/2012 abrufbar.

Neuerungen zur Auftragsforschung

Durch die verstärkte Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für die eigenbetriebliche Forschungsprämie, wird im Gegenzug die jährliche max. Förderungshöhe für Auftragsforschung von EUR 10.000,00 auf EUR 100.000,00 angehoben. Dies bedeutet, dass die Deckelung der förderbaren Aufwendungen von EUR 100.000,00 auf jährlich EUR 1.000.000,00 angehoben wurden.

Für den Förderantrag ist kein Gutachten der FFG nötig, jedoch kann das Finanzamt die FFG als Gutachter heranziehen.

Die Neuregelung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Die Neuregelung der Forschungsprämie durch das Stabilitätsgesetz 2012

Auch in diesem Bereich gibt es Neuerungen bei der Beantragung. Es wurde die Förderung für Auftragsforschung erweitert und die Chance auf Rechtssicherheit verbessert. Allerdings muss mit einem vor allem zeitlichen Mehraufwand gerechnet werden, da für jeden Antrag ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) bei der Finanzverwaltung vorgelegt werden muss.

Unklar ist das Inkrafttreten der Neuregelung; voraussichtlich ist sie für eingereichte Anträge ab dem 01.01.2013 anzuwenden.

Praktische Umsetzung bei der eigenbetrieblichen Forschung:

Variante 1 – Prämienbeantragung ohne Rechtssicherheit:

Es wird beim Finanzamt ein Antrag auf Forschungsprämie eingebracht. Zuvor ist bei der FFG ein Gutachten anzufordern. Dieses Gutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos und ist dem Antrag beizuschließen.

Variante 2 – Anforderung Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO (Rechtssicherheit dem Grunde nach):

Es wird beim Finanzamt ein Antrag auf Ausstellung einer Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO angefordert. Bei der FFG ist ein Gutachten anzufordern. Nach Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt erfolgt die Ausstellung der Forschungsbestätigung.  Pro Bestätigung wird ein Verwaltungskostenbeitrag iHv EUR 1.000,00 eingehoben, bei Abweisung des Antrages EUR 200,00.
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird ein Antrag auf Forschungsprämie eingebracht und glaubhaft gemacht, dass die Forschung enstprechend dem Gutachten erfolgte bzw. nicht wesentlich abweicht.
Variante 3 – Forschungsbestätigung nach § 118 a BAO sowie Feststellungsbescheid gem. § 108 c Abs. 8 EStG (Rechtssicherheit dem Grunde und der Höhe nach):
Wie Variante 2. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt. Dabei ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers einzuholen und vorzulegen.
Neuerungen zur Auftragsforschung folgen  !
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, damit Sie die optimale Vorgehensweise abstimmen können !

Änderung des Zufluss/Abfluss-Prinzips bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Das sogenannte Stabilitätsgesetz 2012 bringt eine weitere Änderung in Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit sich, die bestimmt nicht zur Vereinfachung des Steuersystems beiträgt, sondern sich als praxisuntauglich erweist.

Für den Bereich des Umlaufvermögens (also Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen) gilt ganz allgemein das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Es besteht daher weder eine Aktivierungspflicht noch ein -wahlrecht.

Die Neuregelung betrifft Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen. Diese sollen in Zukunft erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen absetzbar sein.

Die Neuregelung ist mit 01.04.2012 in Kraft getreten und wird betroffene Unternehmer und Berater vor unlösbare Aufgaben stellen:

  • Welche Wirtschaftsgüter unterliegen keinem regelmäßigen Wertverzehr ? (Edelmetalle, Schmuck, Steine, Kupferkabel ?)
  • Wie wird beim Ausscheiden der Wirtschaftsgüter unterschieden, ob diese vor oder nach dem 01.04.2012 erworben worden sind ?
  • Wie geht man mit Teilzahlungen, Anzahlungen, Gutschriften, Retouren um ?
  • Muss nun eine permanente Inventur geführt werden ? Und könnte diese uU dazu führen, dass der Steuerpflichtige nun bilanzieren muss ?

Die Finanzministerin hat uns eine Vereinfachung versprochen, stattdessen wird das Steuersystem  noch komplizierter !

Besprechen Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater, denn es kann praktisch jeder von der Neuregelung betroffen sein – auch Händler und Handwerker !

Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 01.03.2012 (VI R 33/10) gibt Aufschluss über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches. Nachdem die deutsche Judikator vielfach auch Auswirkungen auf Österreich hat, gebe ich den Inhalt des Urteils kurz wieder:

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind, d.h. grundsätzlich Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt. Ist als Endpunkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder Hausnummer noch Name des besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben, ist das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Angaben durch Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor Allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet, genannt werden. Auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde oder Geschäftspartner ansässig ist und hätte besucht werden können
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin