Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

Gaststättenpauschalierungsverordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben !

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2012 die Gaststättenpauschalierungsverordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Bis zum 31.12.2012 kann sie jedoch noch angewandt werden. Der Gerichtshof war sich bewusst, dass eine unterjährige Außerkraftsetzung zu steuerlichen Problemen führen kann. Damit wird dem Ministerium die Möglichkeit gegeben, eine verfassungskonforme Lösung für eine Pauschalierungsbestimmung im Gaststättenbereich zu finden, die nicht Betriebe unterschiedlicher Kostenstruktur und Profitabilität über einen Kamm schert.

Die Anwendung der Pauschalierung hat mE für viele Steuerpflichtige hohe Freibeträge nach sich gezogen. Auch im Bereich der Vorsteuer-Pauschalierung konnten so oftmals recht hohe Gutschriften lukriert werden.
Es bleibt nun abzuwarten, wie eine neue Pauschalierung aussehen wird und welche Optimierungsmöglichkeiten dadurch entstehen.

Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater ! Stellen Sie eine Vergleichsrechnung an und nutzen Sie noch in diesem Jahr diese Pauschalierungsmöglichkeit. Verschieben Sie wenn möglich  hohe Betriebsausgaben (bspw Reparaturarbeiten) in das nächste Jahr.

Immobilienbesteuerung neu ab 01.04.2012 – deutliche Entlastung für Betriebsgebäude !

Eine deutliche Steuerentlastung ist die Einbeziehung der Betriebsgebäude in den besonderen Steuersatz von 25%. Bis 31.03.2012 unterlagen die stillen Reserven von Betriebsgebäuden bis auf einige Ausnahmen den Tarifsteuersatz (Ausnahme bspw Hauptwohnsitzbefreiung, Hälfesteuersatz für bestimmte Veärußerungsgewinne).

Dieses Ergebnis ist bei Gebäuden deswegen unsystematsich, weil die Absetzung für Abnutzung von idR 2% bis 3 % jährlich, sowie Instandhaltungsaufwendungen sich zum Tarifsteuersatz ausgewirkt haben.
Unterschiede zum Privatbereich bestehen allerdings darin, dass die Einkünfte nicht pauschal zu ermitteln sind. Auch ein Inflationsabschlag bei älteren Betriebsgebäuden ist im Unterschied zum Privatbereich nicht zu berücksichtigen.

Prozesskosten und Strafen – Änderungen bei der Abzugsfähigkeit

(Highlights aus dem 2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011)

Neuregelung:

Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, die in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind nicht abzugsfähig, wenn es zu einem Schuldspruch kommt.
Vefahrenskosten in Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (Diversion) sind wie die Diversionszahlung selbst nicht abzugsfähig.

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden (etc) verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Rechtslage bis 01.08.2011 sah vor, das Kosten iZm einem Strafverfahren auch dann noch abzugsfähig sind, wenn ein nur geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorlag. Kosten iZm einem Diversionsverfahren (nicht Diversionszahlung selbst) stellten Werbungskosten dar. Strafen und Geldbußen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle standen, konnten dann abgesetzt werden, wenn sie verschuldensunabhängig verhängt wurden oder wenn nur ein geringes Verschulden vorlag.

Nullkuponanleihen für die Nutzung des Gewinnfreibetrages:

Nullkuponanleihen für die Nutzung des Gewinnfreibetrages:

Eine Optimierung kann wie folgt aussehen:

Der Unternehmer erwirbt ab 01.04.2012 Nullkuponanleihen, bei denen der Ertrag geballt am Ende der Laufzeit ausbezahlt wird. Derartige Erträge unterliegen als Kursgewinne der Besteuerung. 13 % davon können durch Ausnützung des Gewinnfreibetrages steuerfrei gestellt werden. Gegenüber laufend verzinsten Anleihen besteht der Vorteil, dass keine Zinsen fließen, die von der Anwendung des Gewinnfreibetrages ausgeschlossen sind

Ertragsteuerliche Pauschalierungsmöglichkeiten bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, kann neben dem Betriebsausgabenpauschale von 6 % auch noch das Vorsteuer-Pauschale in Höhe von 1,8 % des Umsatzes abgezogen werden. Dies unabhängig davon, ob der Geschäftsführer Umsatzsteuer abführt oder nicht. Diese Pauschalierung wird oft vergessen !

Als Gewinnfreibetrag kann nur der Grundfreibetrag iHv max. EUR 3.900,00 zuerkannt werden, wenn die Basispauschalierung mit 6 % in Anspruch genommen wird. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag steht in diesem Fall nicht zu.

Steuertipp:

Optimieren Sie diese Pauschalierungen. Aufwendungen für die Geschäftsführertätigkeit sind direkt von der GmbH zu tragen, sodass die Pauschalierung mit 6 % günstiger ist. Vergessen Sie nicht die zusätzliche Vorsteuer-Pauschalierung. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.

Optimierungsüberlegungen bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalvermögen

Wertveränderungen von diesen Wirtschaftsgütern wurden bisher im Betriebsvermögen steuerlich erfasst. Sie sind bei Veräußerungen bis zum 01.04.2012 mit dem progressiven Einkommensteuertarif (bzw. halber Durchschnittssteuersatz bei qualifizierten Beteiligungen) zu besteuern. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes sind Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen.

Ein nach dem 31.03.2012 realisierter Überschuss kann mit dem besonderen Steuersatz von 25 % bzw. mit dem progressiven Tarif besteuert werden. In beiden Fällen dürfen aber keine Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden !
Steuertipp:
Daher sind Optimierungsüberlegungen anzustellen. Realisations- sachverhalte sollten so gestaltet werden, dass sie eine möglichst geringe Steuerlast nach sich ziehen.  Ob zu diesem Zweck eine Wertrealisation noch vor dem 01.04.2012 empfehlenswert ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin