Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern

UFS: Verpflegungsaufwand bei Reisen ohne Nächtigung

Mit Entscheidung vom 04.09.2012 (RV/2491-W/11) hat der UFS festgestellt, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Ergibt sich durch die zeitliche Lage der Reise kein Bedarf der Verpflegung (zB bei halbtägigen Reisen mit Essenseinnahme typischerweise vor oder nach der Reise) können keine Taggelder angesetzt werden. Allfällige aus anfänglicher Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können durch die zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden.

Nach Ansicht des BMF wird die Entscheidung des UFS nicht geteilt und können daher weiterhin Taggelder entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien angegesetzt werden.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten !

Behinderteneinstellungsgesetz – Teilzeitbeschäftigte zählen voll

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist die Mindestanzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten (Pflichtzahl) von der Anzahl der Dienstnehmer, die ein Dienstgeber beschäftigt, abhängig.

Je 25 Dienstnehmer ist mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen.

Der VwGH (21.02.2012 2010/11/0109) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Dienstnehmeranzahl Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig können aber auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte voll auf die Pflichtzahl angerechnet werden.

Darüber hinaus sind für begünstigte Behinderte keine Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Steuerbefreiung für ausländische Studenten als Ferialpraktikanten

Unter dem Begriff „ausländische Studenten“ werden nur solche Studenten verstanden, die an einer ausländischen Hochschule ihrem Studium nachgehen, im Ausland ihren Wohnsitz haben und nur vorübergehend zB zur Erwerbung einer Praxis während der Ferien bei einem inländischen Unternehmen tätig sind.

Daher gilt die Steuerbefreiung für ausländische Studenten, die an einer österreichischen Hochschule studieren, nicht.

Unter einer Ferialpraxis ist eine solche zu verstehen, die entweder in der Studienordnung vorgeschrieben ist oder der praktischen Ergänzung des Studiums dient.
Die Steuerfreiheit steht aber nur insoweit zu, als vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Deutschland gewährt österreichischen Ferialpraktikanten nur dann Steuerfreiheit, wenn die praktische Ausbildung objektiv notwendig ist. Im reziproken Fall ist die Steuerfreiheit von deutschen Studenten davon abhängig zu machen, dass die Ausbildung ausdrücklich in der jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen ist.
In den übrigen Fällen ergibt sich die tatsächlich gewährte Gegenseitigkeit aus Äußerungen der einzelnen Länder.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie ausländische Studenten als Ferialpraktikanten beschäftigen.

Ferienzeit ist Praktikantenzeit

Viele Schüler oder Studenten nutzen die Ferienzeit, um Berufserfahrung zu sammeln bzw. ein wenig Geld zu verdienen. Für die Beschäftigung von Praktikanten gibt es verschiedene Erscheinungsformen:

Ein Praktikum kann in Form eines echten Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein.

Nur für das echte Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechtes. Damit ist der Anspruch auf Sonderzahlungen, Entlohnung nach dem geltenden KV, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Feiertagsfall gesichert.

Von einem echten Dienstvertrag spricht man, wenn die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit überwiegt. Damit sind die persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation etc. gemeint.
Um ein Ferialpraktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses handelt es sich, wenn im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebene praktische Tätigkeiten verrichet werden. Das Engelt beträgt in der Regel null bzw. kann auch ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt werden. Ein freiwilliges Taschengeld unterliegt der Lohnsteuerpflicht
Ein Sonderfall besteht bei Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:
In dieser Branche wird immer ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet. Das Entgelt bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr.

Übernachtungskosten bei LKW-Fahrern

Eine aktuelle Entscheidung des Bundenfinanzhofes in Deutschland gibt wieder Anlass dazu, über die Einfachheit unseres Steuersystems nachzudenken. In Österreich beträgt das Pauschale EUR 15,00, bei unseren Nachbarstaaten rund um EUR 30,00 pro Nacht.

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen (Anmerkung: vg.l hierzu für Österreich LRL 2002, Rz. 1405) nicht anzuwenden. Diese würden nämlich zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen, weil sie die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. In einem derartigen Fall können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten, z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit, entstehen (BFH 28. 3. 2012, VI R 48/11).

Arbeitnehmerveranlagung – Antrag auf Erlassung eines Freibetragsbescheides

In der Regel wird ein Freibetragsbescheid für bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid vom Finanzamt erlassen.

Weiter hat aber das Finanzamt losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn die Ausgaben glaubhaft gemacht werden und Werbungskosten von mindestens EUR 900,00 vorliegen.

Steuertipp:

Holen Sie sich somit die Gutschrift schon früher, in dem Sie den Freibetragsbescheid bzw. die Mitteilung dem Arbeitgeber vorlegen und dieser die erhöhten Werbungskosten bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Stellen Sie den Antrag bis spätestens 31.10. des betreffenden Jahres.

Aufnahme der Regelungen zum Jahreszwölftel für dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer

(Neues aus dem Lohnsteuer-Wartungerlass 2011)

Ab 01.01.2012 kommt für die dem BUAG unterliegende Arbeitnehmer statt dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung.

Für das Urlaubsentgelt gilt folgendes unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die BUAK erfolgt:

  • der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes (50 %) ist immer mit 6 % zu versteuern
  • der Freibetrag iHv EUR 620,00 kommt nicht zur Anwendung
  • Freigrenze iHv EUR 2.100,00 ist nicht anzuwenden
  • keine Sechstelbegrenzung

Bei weiteren sonstige Bezügen (zB Weihnachtsgeld) kommt statt wie bisher dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung. Dabei ist der Freibetrag von EUR 620,00 und die Freigrenze iHv EUR 2.100,00 anzuwenden.

Der als sonstige Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes wird dabei nicht auf das Jahreszwölftel angerechnet. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Jahressechstel.

Pendlerpauschale – Neue Regelungen hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels

Bislang enthielten die Lohnsteuerrichtlinien eine „starre“ Unzumutbarkeitsstaffel, die festlegte, welche Wegzeit für eine bestimmte Wegstrecke noch zumutbar war.

Diese Regelung wird nun durch folgende flexible Staffelung der zumutbaren Wegzeiten ersetzt:

1. Jedenfalls zumutbar, ist eine Wegzeit von 90 Minuten mit dem Massenbeförderungsmittel für die einfache Wegstrecke.

2. Jedenfalls unzumutbar, ist eine Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden mit dem Massenbeförderungs-mittel für die einfache Wegstrecke.

3. Dazwischen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens drei mal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ.

Beispiele enthalten die Lohnsteuerrichtlinien, die auf der BMF-Homepage (FINDOK) abrufbar sind.

Für bereits laufende Pendlerpauschalien ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.

Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung ist nur in folgenden Fällen vorzunehmen:

  • Es wurden noch andere Einkünfte bezogen, deren Gesamtbetag EUR 730,00 übersteigt.
  • Es sind Bezüge für zeitlich überschneidende Dienstverhältnisse enthalten
  • Es sind bestimmteBezüge zugeflossen, zB Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, stpfl Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Zahlungen von Insolvenz-Entgelt, Bezüge iSd Dienstleistungsschecks, Bezüge gem. BUAG (nicht abschließend).
  • Es wurde der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöht Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer hat eine  unrichtige Erklärung betreffend der Pendlerpauschale abgegeben.
  • Der Arbeitnehmer hat eine unrichtige Erklärung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung abgegeben.
  • etc – (nicht abschließend  – ich habe nur die häufigsten Fälle angeführt)
Wenn die Übermittlung der Erklärung elektronisch erfolgt ist die Frist zur Einreichung der 30.06. eines jeden Jahres, sonst der 30.04..

Steuertipp:

Sollten Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung durchführen und es ergibt sich eine Nachzahlung, so kann der Antrag wieder zurückgezogen werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen freiwilligen Antrag handelt und keine Pflichtveranlagungstatbestände vorliegen.

Vergessen Sie die „alte“ Lehrlingsausbildungsprämie nicht !

Die Lehrlingsausbildungsprämie wurde mit Wirkung ab dem 28.06.2008 für neue Lehrverhältnisse abgeschafft. Für Lehrverhältnisse, die vor dem 28.06.2008 eingegangen worden sind, kann die Prämie weiterhin mit dem Formular E108c beantragt werden. Sie beträgt EUR 1.000,00 pro Lehrverhältnis und Kalenderjahr.

Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für 2012 anwendbar. Vergessen Sie daher nicht, diese beim Finanzamt zu beantragen.

Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin