Steuer Blog

Wissenswertes um das Thema Steuern
17 Mrz 2012
von Daniela Muehlmann

Alters-, Pflegeheim-, Pflegekosten – Was ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ?

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn nicht eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit derartige Aufwendungen verursacht.

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim führen bei einer Unterbringung aus Altersgründen zu keiner außergewöhnlichen Belastung, da diese nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht außergewöhnlich sind.
Allfällige Pflegegelder sowie öffentliche Zuschüsse sind von den Kosten abzuziehen. Trägt ein Unterhaltsverpflichteter (zB Kind) die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter Zusammenhang der Kostentragung mit einer Vermögensübertragung an den Unterhaltsverpflichteten, kann dieser erst bei einer tatsächlichen Vermögensbelastung eine außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Arbeitnehmerveranlagung – vergessen Sie außergewöhnliche Belastungen nicht !

Sie können außergewöhnliche Belastungen für Sie selbst, Ihrem Ehepartner sowie Ihren Kindern geltend machen.

Als außergewöhnliche Belastungen kommen in Betracht:

Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Kinderbetreuungkosten – siehe hierzu meine Beiträge im Vormonat

Auch eigene bzw. von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen können abzüglich von Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung angesetzt werden wie  zB:

  • Kosten für ärztliche Behandlung
  • Entbindungskosten, Krankenhaus
  • erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Pflegerin
  • Medikamente, Rezeptgebühren
  • Heilbehelfe, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden
Ebenso können Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse, zB Behebung von Sturmschäden, Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegen-
ständen, die durch Hochwasser zerstört wurden.
Die Kosten eines würdigen, einfachen Begräbnisses und eines Grabdenkmals für einen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung mit je EUR 4.000,00 anerkannt. Vergütungen einer Sterbekasse und der Wert des Nachlasses sind von den tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Adoptionskosten können analog zu Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
01 Mrz 2012
von Daniela Muehlmann

Kinderbetreuungsgeld: Ruhen bei Wochengeldanspruch

Kinderbetreuungsgeld: Ruhen bei Wochengeldanspruch

Der Wochengeldanspruch einer Mutter nach der Geburt ihres Kindes führt nicht nur zum Ruhen ihres eigenen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld, sondern auch zum Ruhen des Anspruchs des Vaters auf Kinderbetreuungsgeld im Umfang des Wochengeldanspruches der Mutter.
Der gleichzeitige Anspruch auf Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld hätte eine vom Gesetzgeber unterwünschte Leistungskumulierung in der Familie zur Folge, die zu einer Überversorgung führen würde. Diese Ansicht wurde vom OGH leider bestätigt.
Somit ist mE der Vater gezwungen, sofort nach der Geburt weiterzuarbeiten, da man im Normalfall auf seinen  Lohn nicht verzichten kann.  Schade !

Nicht vergessen – Negativsteuer beim Finanzamt abholen !

Ein Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit Einkünften bis maximal EUR 11.000,00 kann bei seinem Finanzamt (Vordruck E 5) den Antrag  auf Auszahlung der Negativsteuer in Höhe des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages samt Kinderzuschlägen stellen.

Die Negativsteuer beträgt bei einem Steuerpflichtigen, der nicht Alleinverdiener oder Alleinerzieher ist, höchstens 110,00 EUR, bei einem Alleinverdiener oder Alleinerzieher

  • EUR 494,00 mit einem Kind
  • EUR 669,00 mit zwei Kindern
  • ab drei Kindern gibt es zusätzlich EUR 220,00 je Kind

Anspruch auf die Negativsteuer können auch unechte Ferialpraktikanten und Teilzeitbeschäftigte haben.

Sonderausgaben – Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum

Als begünstigtes Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Als begünstigte Eigentumswohnung kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes verstanden werden, die mindestens zu 2/3 Wohnzwecken dient.

Als Sonderausgaben sind abzugsfähig:

  • mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen etc geleistet werden
  • Beträge zur Errichtung von Wohnraum
  • Rückzahlung von Darlehen sowie Zinsen für diese Darlehen

Steuertipp:

Planen Sie Ihre Zahlungen, damit der Höchstbetrag der Topfsonderausgaben bestmöglich ausgenützt wird.

25 Feb 2012
von Daniela Muehlmann

Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kindern

Sofern Sie mindestens drei Kinder haben, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner im jeweiligen Jahr mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben oder für die Ihnen für mindestens sieben Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag für die unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallenden  sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung, – sanierung etc) um weitere EUR 1.460,00. Der Erhöhungsbeitrag kann nur von einem Partner geltend gemacht werden und darf das Kind selbst keine Topfsonderausgaben geltend machen.

Steuertipp:

Optimieren Sie die Tragung der Sonderausgaben innerhalb der Familie, damit diese sich in der Steuerprogression bestmöglich auswirken.

Welche Sonderausgaben können Sie abziehen ?

Sonderausgaben sind zum Teil beschränkt, teils unbeschränkt abzugsfähig. Auf jeden Fall wird ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 240,00 jährlich berücksichtigt; davon sind nur  ein Viertel der Aufwendungen (EUR 60,00) abzugsfähig.

Als abzugsfähig werden die Sonderausgaben (zB Lebensversicherungsprämien, Schaffung und Errichtung von Wohnraum, Sanierung von Wohnraum, Kirchenbeitrag) auch dann anerkannt, wenn Sie diese für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden Partner (egal ob der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht oder nicht) und für Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, leisten.

Steuertipp:

Die Bezahlung der o.a. Sonderausgaben soll in der Familie optimal gestaltet werden.  Es sollte der (Ehe-)Partner die Sonderausgaben tragen, der sie bestmöglich absetzen kann.
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 EUR vermindert sich der Sonderausgabenabzug gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 60.000,00 nur mehr ein absetzbarer Betrag von EUR 60,00 ergibt.
Umgekehrt wirken sich Sonderausgaben bei geringen Einkünften, die unter der Besteuerungsgrenze von EUR 11.000,00 liegen, nicht aus.
Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin