Sonderausgabenerhöhungsbetrag ab drei Kindern

25 Feb 2012
by Daniela Muehlmann

Sofern Sie mindestens drei Kinder haben, für die Sie oder Ihr (Ehe-)Partner im jeweiligen Jahr mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben oder für die Ihnen für mindestens sieben Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag für die unter den gemeinsamen Höchstbetrag fallenden  sogenannten Topfsonderausgaben (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung, – sanierung etc) um weitere EUR 1.460,00. Der Erhöhungsbeitrag kann nur von einem Partner geltend gemacht werden und darf das Kind selbst keine Topfsonderausgaben geltend machen.

Steuertipp:

Optimieren Sie die Tragung der Sonderausgaben innerhalb der Familie, damit diese sich in der Steuerprogression bestmöglich auswirken.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin