Korrekte Rechnungslegung

27 Apr 2016
by Daniela Muehlmann

Der Empfänger einer Leistung ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung den Formvorschriften entspricht. Daher muss die Rechnung alle geforderten Rechnungsmerkmale enthalten.

Auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers gehört zu den Rechnungsmerkmalen, aber erst dann wenn der Rechnungsbetrag EUR 10.000,00 brutto übersteigt.

Eine Korrektur (nur) durch den Rechnungsaussteller ist möglich. Bei einer unvollständigen Rechnung steht der Vorsteuerabzug erst zu, wenn die korrigierte Rechnung vorliegt.

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin