Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Gebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren 2%, 2,5% oder 3% möglich.
Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5% (bisher idR 2%).
In beiden Fällen ist der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer möglich.
Fazit:
Der Steuertarif wurde gesenkt und stattdessen wird sukzessive die Bemessungsgrundlage erhöht!