Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst. Dazu zählen auch die Verpflegungskosten sowie das Bastelgeld, die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen. Von den Verpflegungskosten ist aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Haushaltsersparnis abzuziehen.
Dies Aussagen wurden nun endlich in die Lohnsteuerrichtlinien aufgenommen. (neue Rz. 884d)
Weitere Ausführungen siehe meinen Blog vom 19.02.2012.