Familienhafte Mitarbeit im Betrieb

Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit von Angehörigen vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.

Bei Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, dh es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden, wird idR eine familienhafte Mitarbeit angenommen.

Ein Dienstverhältnis kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch
  • persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen durch Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Lohnkonto, Auszahlung von Arbeitslohn, Überweisungsbelege
  • mit Fremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre
  • die Tätigkeit muss über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen

 

 

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Daniela Mühlmann,die Steuerberaterin