Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit von Angehörigen vorliegt, handelt es sich stets um eine Einzelfallbeurteilung.
Bei Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, dh es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden, wird idR eine familienhafte Mitarbeit angenommen.
Ein Dienstverhältnis kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch
- persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen durch Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Lohnkonto, Auszahlung von Arbeitslohn, Überweisungsbelege
- mit Fremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre
- die Tätigkeit muss über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen