Bei Grundstückserwerben, bei denen die Steuerschuld ab dem 01.06.2014 entsteht, kommt es zu folgenden Änderungen:
Grundstückserwerbe im Familienverband
Bei allen Übertragungen innerhalb der Familie wird ab 01.06.2014 der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des nachgewiesenen gemeinen Wertes, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen. Das bedeutet, dass sich bei unentgeltlichen Erwerben grundsätzlich nichts ändert. Neu ist aber, dass auch entgeltliche Erwerbe innerhalb der Familie (Verkauf im Familienverband) künftig auch auf Basis des Einheitswertes besteuert werden.
Der begünstigte Steuersatz von 2 % bleibt gleich.
Zum begünstigten Familienkreis zählen nur Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten bei gemeinsamen Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder.
Übertragungen von Immobilien auf Privatstiftungen
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf Privatstiftungen wird ab 01.06.2014 die Grunderwerbsteuer iHv 3,5 % sowie das 2,5 % Stiftungseingangsteueräquivalent vom gemeinen Wert berechnet.